Finanzen
Jahresabschluss
Nach dem Regelwerk des Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens auf doppischer Basis (Kommunale Doppik) hat die Stadt Rheinstetten zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Bestandteile des Jahresabschlusses sind nach § 95 Gemeindeordnung die Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Bilanz. Zudem ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Der Jahresabschluss gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Rheinstetten im jeweiligen Rechnungsjahr.
Eröffnungsbilanz
Jahresabschlüsse
Steuersätze
Gewerbesteuer
| Hebesatz | Steuerhöhe |
|---|---|
| Rückwirkend zum 01.01.2022 | 400 v. H. |
Grundsteuer
| Hebesätze (ab 01.01.2025) | Steuerhöhe |
|---|---|
| Hebesatz A (landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Stückländereien) |
840 v. H. (325 v. H. 2017 - 2024) |
| Hebesatz B (bebaute und unbebaute Grundstücke, Stückländereien) |
200 v. H. (360 v. H. 2017 - 2024) |
Hundesteuer
| Steuerobjekt | Steuerhöhe |
|---|---|
| Ersthund | 90 € |
| Zweithund | 180 € |
| Jeder weitere Hund | 180 € |
| Zwinger* | 180 € |
*Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten. Werden im Zwinger mehr als fünf Hunde gehalten, erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu fünf weitere Hunde um die Zwingersteuer i.H.v. 150 €.
Vergnügungssteuer
| Steuerobjekt | Steuerhöhe |
|---|---|
| Geräte mit Gewinnmöglichkeit: Anteil der elektronisch gezählten Bruttokasse bzw. des maßgeblichen Geldwertes |
23 v. H. |
| Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, pro Gerät für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht: | |
| - aufgestellt in Spielhallen, etc. | 80 € |
| - aufgestellt an sonstigen Aufstellungsorten | 40 € |
| Gewaltspielautomaten, pro Gerät für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht | 500 € |
| Erotikmessen, je Veranstaltung | 250 € |
| Swingerclubs etc., je Quadratmeter Veranstaltungsfläche | 5 € |
Hinweis: Änderungen vorbehalten. Es gelten die jeweils gültigen Satzungsbestimmungen.
Wasser- und Abwassergebühr 2026
Diese Entgelte setzen sich aus der Grundgebühr und dem Verbrauchspreis bzw. der Einleitungsgebühr zusammen.
Wasser
Verbrauchspreis pro Kubikmeter (cbm): 1,96 € (netto) bzw. 2,10 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)
Wassergrundgebühr
| Wasserzähler in m³/h | Preis monatlich netto/brutto |
|---|---|
| Qn* 2,5 / Q3**=4 | 2,50 / 2,68 € |
| Qn 5 / Q3=6,3 | 5,00 / 5,35 € |
| Qn 6,0 / Q3=10 | 6,00 / 6,42 € |
| Qn 10,0 / Q3=16 | 10,00 / 10,70 € |
| Qn 15,0 / Q3=25 | 15,00 / 16,05 € |
| Qn 25,0 / Q3=40 | 25,00 / 26,75 € |
| Qn 40,0 / Q3=63 | 40,00 / 42,80 € |
| Qn 60,0 / Q3=100 | 60,00 / 64,20 € |
| Qn 75,0 | 75,00 / 80,25 € |
| Qn 100,0 / Q3=160 | 100,00 / 107,00 € |
| Qn 120,0 | 120,00 / 128,40 € |
| Qn 150,0 / Q3=250 | 150,00 / 160,50 € |
*Qn auf einem Wasserzähler steht für Nenndurchfluss. Diese Kennzahl beschreibt die Durchflussrate, unter der ein Wasserzähler bei optimalen Bedingungen arbeitet. Qn wird in Kubikmetern pro Stunde angegeben, kurz m³/h.
**Q3 auf einem Wasserzähler bezeichnet den Dauerdurchfluss in Kubikmetern pro Stunde und gibt die maximale Durchflussmenge an, bei der der Zähler über lange Zeit genau arbeitet.
Abwasser
Einleitungsgebühr
Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 AbwS beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,72 €.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter der nach § 39 Absatz 6 AbwS gewichteten bebauten, überbauten oder befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen: 0,83 €.
Abwassergrundgebühr
| Wasserzähler in m³/h | Preis monatlich |
|---|---|
| Qn* 2,5 / Q3**=4 | 5,00 € |
| Qn 5 / Q3=6,3 | 10,00 € |
| Qn 6,0 / Q3=10 | 12,00 € |
| Qn 10,0 / Q3=16 | 20,00 € |
| Qn 15,0 / Q3=25 | 30,00 € |
| Qn 25,0 / Q3=40 | 50,00 € |
| Qn 40,0 / Q3=63 | 80,00 € |
| Qn 60,0 / Q3=100 | 120,00 € |
| Qn 75,0 | 150,00 € |
| Qn 100,0 / Q3=160 | 200,00 € |
| Qn 120,0 | 240,00 € |
| Qn 150,0 / Q3=250 | 300,00 € |
*Qn auf einem Wasserzähler steht für Nenndurchfluss. Diese Kennzahl beschreibt die Durchflussrate, unter der ein Wasserzähler bei optimalen Bedingungen arbeitet. Qn wird in Kubikmetern pro Stunde angegeben, kurz m³/h.
**Q3 auf einem Wasserzähler bezeichnet den Dauerdurchfluss in Kubikmetern pro Stunde und gibt die maximale Durchflussmenge an, bei der der Zähler über lange Zeit genau arbeitet.
Bauwasserentnahmen
Verbrauchsgebühr pro cbm: 1,96 € (netto) bzw. 2,10 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)
Bearbeitungsgebühr: 34,00 €
Benutzungsgebühr für die Miete eines Standrohres mit Zähler: 0,25 € (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) je angefangener Tag
Sicherheitskaution für das Ausleihen eines Standrohres mit Zähler: 400,00 €
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
Grundsteuer
Grundsteuerreform
Nähere Informationen zur Grundsteuerreform ab 2025 finden Sie auf der Internetseite der Finanzämter Baden-Württemberg:
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu
Bankverbindungen
Lieferanteninformationen
Gemäß E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg (ERechVOBW) und der EU-Richtlinie 2014/55 sind Kommunen zur Annahme und digitalen Weiterverarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet. Die Stadt Rheinstetten hat ihren Rechnungseingang im Zuge dessen zentralisiert - eingehende Rechnungen sollen künftig weitestgehend automatisiert und medienbruchfrei weitergeleitet und angewiesen werden.
Um den Prozess weiter automatisieren und optimieren zu können, stellt die Stadtverwaltung ihren Geschäftspartner/-innen nachfolgende Informationen und Erklärungen zur E-Rechnung zur Verfügung.
E-Rechnung
Die elektronische Rechnung oder E-Rechnung ist nicht vergleichbar mit der klassischen Rechnung, die im PDF-Format übermittelt wird. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass E-Rechnungen nach EU-Norm in einem strukturierten, elektronischen Format vorliegen, das eine automatische und digitale Weiterverarbeitung ohne Medienbrüche - also ohne Übertragung von einem Medium auf ein anderes - ermöglicht.
Im Gegensatz zur Papier- oder PDF-Rechnung, die eine bildhafte, für Menschen lesbare Darstellung visualisieren, bildet die E-Rechnung einen strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz (XML-Dokument). Der nationale Standard für die Zusammensetzung des XML-Datensatzes ist die XRechnung. Unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages akzeptiert die Stadt Rheinstetten ausschließlich E-Rechnungen im Format der XRechnung oder alternativ als ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland). Ein einfaches PDF-Dokument gilt nicht als E-Rechnung.
Leitweg-ID
Die Leitweg-ID ist eine 17-stellige Zeichenkombination, mit der eingehende Rechnungen vom zentralen Posteingang eindeutig und schnell an die richtigen Adressaten in der Stadtverwaltung weitergeleitet werden können.
Die Leitweg-ID der Stadtverwaltung lautet: 08215108-A6924-43
Zustellung von XRechnungen
Elektronische Rechnungen können der Stadt Rheinstetten über das Serviceportal Baden-Württemberg - per Upload oder E-Mail an rechnung@service-bw.bwl.de - oder direkt über die E-Mail-Adresse eRechnung@rheinstetten.de zugestellt werden.
Achten Sie bei der Übermittlung von ZUGFeRD-Rechnungen darauf, dass die Grundlage der Standard XRechnung in der jeweils aktuell gültigen Version ist. Bitte geben Sie die entsprechende Leitweg-ID mit.
PDF-Rechnung
Für die Übermittlung von einfachen PDF-Rechnungen nutzen Sie bitte ebenso die zentrale E-Mail-Adresse eRechnung@rheinstetten.de. Eingehende PDF-Rechnungen werden ausgelesen und zur Bearbeitung an die jeweiligen Ämter/Sachgebiete/Mitarbeiter/-innen weitergeleitet. Für PDF-Rechnungen, die an diese zentrale E-Mail-Adresse gesendet werden, gelten folgende Anforderungen:
- Pro E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten sein.
- Akzeptiert werden Rechnungen im Format PDF und PDF/A.
- Der Name der Datei ist irrelevant, wenn die E-Mail nur einen Dateianhang enthält.
- Anlagen zur Rechnung sind eigene Dateien in den Formaten PDF bzw. PDF/A in derselben E-Mail.
- Der Dateiname der Anlagen darf nicht das Wort „Rechnung“ enthalten. Beispiel: Rechnung_123.pdf, Anlage1_123.pdf, Anlage2_123.pdf
- Wenn Anlagendokumente vorhanden sind, muss das Rechnungsdokument das Wort „Rechnung“ enthalten: Beispiel: Rechnung_123.pdf, Anlage1_123.pdf, Anlage2_123.pdf
- Die PDF-Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht passwortgeschützt sein.
- Im Text der E-Mail dürfen keine rechnungsrelevanten Informationen enthalten sein. Diese dürfen ausschließlich in der PDF-Rechnung selbst enthalten sein.
- Die Größe der E-Mail darf maximal 10 MB betragen.
- Pflichtangaben für den Vorsteuerabzug: Die zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug erforderlichen gesetzlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG sind einzuhalten.
Bitte senden Sie keine Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Kundeninformationen, Überweisungsträger oder sonstigen Geschäftsschreiben an die zentrale E-Mail-Adresse eRechnung@rheinstetten.de.
Um Dopplungen zu vermeiden, bitten wir Sie, jede Ihrer Rechnungen nur einmalig an unser elektronisches Postfach zu senden. Durchschriften an personalisierte Postfächer sind zu unterbinden.
Postalischer Rechnungsversand
Rechnungen an die Stadt Rheinstetten sind in einfacher Ausfertigung auszustellen. Innerhalb der Rechnungen ist die Sachgebietskennung anzugeben.
Liegt keine Fachamtskennung vor, so sind im Textblock der Rechnung (und nicht in der Anschrift), der Name und die Abteilung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der Stadt Rheinstetten anzugeben, der/die die Lieferung/Leistung veranlasst hat.
Rechnungen, die auf dem normalen Postweg versandt werden, sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift zu versenden:
Um die in § 14 des Umsatzsteuergesetzes geforderte Unversehrtheit der Rechnungen sicherzustellen, müssen die Rechnungen direkt an die genannte Adresse gesendet werden. Die Rechnung ist nicht an einen Mitarbeiter der Verwaltung zu adressieren.
| Sachgebiet | Kennung |
|---|---|
| Bildung und Familie | SG 10.1 |
| Personalverwaltung | SG 10.2 |
| Organisation und IuK | SG 10.3 |
| Kämmerei | SG 20.1 |
| Steuern, Gebühren, Abgaben | SG 20.2 |
| Stadtkasse | SG 20.3 |
| Sicherheit und Ordnung | SG 30.1 |
| Bürgerservice | SG 30.2 |
| Soziales | SG 30.3 |
| Büro Oberbürgermeister | SG 50.1 |
| Baurecht und Stadtplanung | SG 60.1 |
| Tiefbau und Umwelt | SG 60.2 |
| Gebäude und Liegenschaften | SG 60.3 |
| Stadtbetrieb | SG 60.4 |
| Hochbau und Klimaschutz | SG 60.5 |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | EBWV |
| Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten | NEG |
| Stadtbau Rheinstetten | SBR |
Einwohnerversammlung vom 12.11.2025
Themenschwerpunkt: Städtischen Finanzen
Um transparent zu informieren, hat der Gemeinderat der Stadt Rheinstetten beschlossen, eine Einwohnerversammlung nach den Regelungen der Gemeindeordnung durchzuführen. Diese fand am 12.11.2025 statt.
Nach Vorstellung der finanziellen Situation waren die Bürgerinnen und Bürger eingeladen, an Infoständen mit der Verwaltung ins Gespräch zu kommen und Anregungen zu geben.
Unten stehend sind die wichtigsten Informationen zur Haushaltslage dargestellt.
Haushaltskonsolidierung
Haushaltskonsolidierung: Stadt Rheinstetten stellt Weichen für die kommenden Jahre
Die finanzielle Situation der Stadt Rheinstetten bleibt weiterhin angespannt. Bereits bei der Einwohnerversammlung im November 2025 hat die Stadt ausführlich über die Entwicklung der städtischen Finanzen informiert und darauf hingewiesen, dass die laufenden Aufwendungen stärker steigen als die verfügbaren Erträge. Als wesentliche Ursachen wurden unter anderem steigender Personal-, Energie- und Unterhaltungsaufwand, zusätzliche Pflichtaufgaben sowie höhere Umlagezahlungen genannt.
Die aktuelle Finanzplanung bestätigt diese Entwicklung. Für die kommenden Jahre werden erhebliche strukturelle Fehlbeträge erwartet. Gleichzeitig nehmen die verfügbaren Liquiditätsreserven ab und es zeichnet sich wieder eine steigende Aufnahme von Kassenkrediten wie auch von Krediten für Investitionsmaßnahmen ab.
Vor diesem Hintergrund erstellt die Stadt Rheinstetten derzeit ein Haushaltskonsolidierungskonzept. Ziel ist es, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt dauerhaft zu sichern, den strukturellen Fehlbetrag zu verringern und zugleich die wesentlichen kommunalen Leistungen auch künftig zuverlässig zu erfüllen. Dabei sollen nicht einzelne Bereiche isoliert betrachtet werden. Vielmehr werden grundsätzlich sowohl die Aufwendungen als auch die Ertragsmöglichkeiten sowie Aufgaben, Standards und Strukturen der Stadt überprüft.
Bei möglichen Konsolidierungsmaßnahmen gilt: Zunächst sollen Einspar- und Optimierungsmöglichkeiten auf der Aufwandsseite geprüft werden. Reichen diese nicht aus, müssen auch Ertragsmöglichkeiten betrachtet werden. Hierzu können beispielsweise Gebühren und Entgelte sowie – nachrangig – kommunale Steuern gehören. Entscheidend ist dabei stets eine Abwägung zwischen der finanziellen Wirkung und den Auswirkungen auf Bürgerschaft, Vereine, Wirtschaft, Einrichtungen und die kommunale Daseinsvorsorge.
Die Stadt beginnt dabei nicht bei Null. In den vergangenen Jahren wurden bereits verschiedene Maßnahmen umgesetzt, darunter Einsparungen bei Sachaufwendungen, haushaltswirtschaftliche Sperren, Prozessoptimierungen, die Überprüfung von Investitionen sowie Anpassungen bei Gebühren und Einnahmen. Die aktuelle Finanzentwicklung zeigt jedoch, dass einzelne Maßnahmen nicht mehr ausreichen und ein langfristig angelegter Konsolidierungsprozess notwendig ist.
Die frühzeitige Information der Bürgerinnen und Bürger war dem Gemeinderat bereits im vergangenen Jahr ein wichtiges Anliegen. Deshalb fand 2025 die Einwohnerversammlung zum Thema „städtische Finanzen“ statt. Dort konnten sich die Einwohnerinnen und Einwohner über die finanzielle Lage informieren, Fragen stellen und Anregungen einbringen.
Das Haushaltskonsolidierungskonzept soll nun einen verlässlichen Handlungsrahmen für die kommenden Jahre schaffen. Über einzelne Maßnahmen entscheidet der Gemeinderat. Soweit für deren Umsetzung weitere Beschlüsse – beispielsweise zur Änderung von Gebühren oder Steuern – notwendig sind, werden diese gesondert öffentlich beraten.
Die Haushaltskonsolidierung ist kein einmaliger Schritt, sondern ein fortlaufender Prozess, dessen finanzielle Wirkungen regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Unser Ziel: Auch unter schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen soll Rheinstetten dauerhaft handlungsfähig bleiben und die wesentlichen Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger zuverlässig erfüllen.

