Wir sind glücklich und dankbar über die große Solidarität und Hilfsbereitschaft mit den Menschen, die ihr Heimatland Ukraine derzeit verlassen müssen. Viele Menschen haben sich in den letzten Tagen bei uns gemeldet, um Hilfe hier vor Ort in unserer Stadt anzubieten. Gemeinsames Handeln wird wie bei der letzten Flüchtlingswelle vor sieben Jahren unsere Stärke sein. Und so bereiten sich Hand in Hand unsere Kirchengemeinden, Vereine, unser Gabenlädchen und die Bürgerstiftung auf die Begleitung der ankommenden Flüchtlinge in unserer Stadt vor.
Hier finden Sie Informationen, wie Sie die Stadt, unsere Kirchen und unsere Vereine bei der Unterbringung und Begleitung der geflüchteten Menschen aus der Ukraine unterstützen können.
Wir sind in unserer Stadt auf private Unterbringungsangebote angewiesen, um den erwarteten Zustrom an schutzsuchenden Menschen zu bewältigen.
Möchten Sie Menschen aus der Ukraine bei sich aufnehmen?
Dann teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit:
Sie können uns eine E-Mail senden oder telefonisch eine Nachricht unter 07242/9514-300 zukommen lassen.
Wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf, um Ihnen Hinweise und Hilfestellungen bei den Behördengängen und eventuell notwendigen Anträgen zu geben.
Dann beachten Sie bitte, dass sich die Geflüchteten bei uns im Bürgerbüro zu den gewohnten Öffnungszeiten anmelden müssen. Im Rathaus erhalten Sie auch weitere Informationen zum Zugang zu Geld- und Sachleistungen, dem Krankenversicherungsschutz und vielem mehr.
ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass Sie Menschen, die Sie selbst abholen und nach Rheinstetten bringen, auch bei sich zu Hause aufnehmen oder in die Landeserstaufnahmestelle bringen müssen. Sie können diese Menschen nicht über die Stadt Rheinstetten unterbringen lassen. Der Stadt werden Geflüchtete vom Landkreis zugewiesen. Eine Erfassung auf Landesebene ist unbedingt notwendig.
Friedrichstraße 28 / Eingang Hardtstraße, Rheinstetten
Sprechzeiten: Nach Vereinbarung
Simone Jung
Tel.: 0721/936-75210
Handy: 0160/5900411
E-Mail
Sebastian Glatt
Tel.: 0721/936-75560
Mobil: 0163/7832080
E-Mail
Sprechzeiten: Dienstags Vormittag nach Vereinbarung
Frau Steiner und Frau Smolny-Henssler
Tel.: 07243/515 -1721 oder 1722 und 0176/12515106
E-Mail
Der Sprachmittlerdienst im Landkreis Karlsruhe bietet die Möglichkeit einer barrierefreien Kommunikation zwischen Institutionen, sozialen Einrichtungen, Bildungsträgern und Migranten. Der Einsatz ehrenamtlicher Sprachmittler ermöglicht die Verständigung zwischen Gesprächspartnern, auch bei geringen Deutschkenntnissen.
Das Ziel des Dienstes ist der Abbau von sprachlichen Hürden. Auf diese Weise können Migranten bei wichtigen institutionellen Angelegenheiten gleichberechtigt und vollwertig teilhaben. Die muttersprachlichen Kompetenzen von Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund werden dabei anerkannt. Durch zentrale Ansprechstellen gewährleistet der Dienst einen einfachen und schnellen Zugang für Institutionen und Beratungsstellen.
Hier zum Kontaktformular: https://www.caritas-ettlingen.de/sprachmittlerdienst
Sprechzeiten: mittwochs von 17 bis 19 Uhr und nach Vereinbarung
Frau Eisele, Frau Schlotter und Herr Lüders
E-Mail
Große Kirchenstraße 14
Tel.: 07242 3212, E-Mail
Karlsruher Straße 55
Tel.: 0721 510526
E-Mail
Bachstr. 42
Tel.: 07242 7385
E-Mail
Auf der Website des Landkreises wurde eine Themenseite erstellt, die alle Informationen zum Thema Ukraine bündelt und zum Beispiel Anträge digital zur Verfügung stellt.
Die Seite ist unter www.landkreis-karlsruhe.de/ukraine zu erreichen.
Nein. Flüchtenden aus der Ukraine wird auf der Grundlage der EU-Richtlinie zum sogenannten Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG) gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorübergehend Schutz gewährt. Dies gilt für folgende Personengruppen:
sowie für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann durch die örtliche zuständige untere Ausländerbehörde auf dieser Grundlage erteilt werden. Eine Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist dabei nicht erforderlich.
Asylanträge sind dennoch möglich und können jederzeit bei den zuständigen Behörden (siehe nachfolgende Frage) gestellt werden – das Asylverfahren ruht allerdings während der Zeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Ein Asylantrag kann bei allen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden.
In Karlsruhe befindet sich diese in der Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe.
Für Flüchtende aus der Ukraine übernehmen die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes die Funktion einer Erstanlaufstelle für alle Ankommenden, die nicht bei Verwandten oder Freunden unterkommen.
In Karlsruhe befindet sich diese in der Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe.
Soweit ukrainische Geflüchtete gleichwohl direkt vor Ort ankommen und ein Bezug zu örtlichen Gegebenheiten besteht, kommt auch direkt eine Aufnahme in der vorläufigen Unterbringung in einem Stadt- oder Landkreis in Betracht. Eine Meldung dieser Personen soll anschließend durch die Ausländerbehörden an das Regierungspräsidium Karlsruhe erfolgen.
Geflüchtete aus der Ukraine, die auf Grundlage von § 24 AufenthG in Deutschland Aufnahme finden, werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Königsteiner Schlüssel und unter Berücksichtigung bekannter integrationsförderlicher Bindungen (z.B. verwandtschaftliche Beziehungen) auf die Länder verteilt. In Baden-Württemberg werden sie nach den Regelungen des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) bei Bedarf in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, danach den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugewiesen und dort vorläufig untergebracht, wenn ihnen kein privater Wohnraum zur Verfügung steht. Nach bis zu sechs Monaten vorläufiger Unterbringung folgt die kommunale Anschlussunterbringung bei den Stadtkreisen bzw. den kreisangehörigen Gemeinden.
Nein, Geflüchtete aus der Ukraine, die keinen Asylantrag gestellt haben, müssen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Auch im Falle des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Geflüchtete aus der Ukraine nicht verpflichtet, in einer Unterbringungseinrichtung des Landes, der Stadt- und Landkreise oder den Städten und Gemeinden zu wohnen. Sie können in diesem Fall auch privat, bei Verwandten oder Bekannten unterkommen.
Ukrainische Staatangehörige können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Erlaubnis zu einem weiteren anschließenden Aufenthalt von längstens 90 Tagen kann grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Es kann aber auch schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens für Flüchtende aus der Ukraine gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt werden. In der Regel ist hierfür die Ausländerbehörde zuständig, in deren Zuständigkeit eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausländerbehörde ist, wenn Sie sich in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt aufhalten, die Stadtverwaltung und wenn Sie sich in einer kreisangehörigen Gemeinde aufhalten, das Landratsamt.
Ob die Möglichkeit des § 24 Aufenthaltsgesetz auch für ukrainische Staatsangehörige besteht, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland einreisten, wird derzeit noch geklärt.
Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen, sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten.
(https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Auslaender+und+Fluechtlingspolitik/FAQ)
Weitere Fragen und Antworten auch auf Ukrainisch und Russisch finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Sie wollen den in unserer Stadt ankommenden Menschen eine Spende zukommen lassen, wissen aber nicht wie oder wohin?
Welcher Bedarf besteht, können Sie dann auch per E-Mail oder unter 07242/9514-334 erfragen.
Die Bürgerstiftung Rheinstetten hat ein Spendenkonto eingerichtet, das für die direkte Hilfe in Rheinstetten angelegt ist:
Sparkasse Karlsruhe Ettlingen
IBAN: DE23 6605 0101 0001 0101 07
Spar - und Kreditbank Rheinstetten e.G.
IBAN : DE81 6606 1407 0004 5302 33
Stichwort: Ukraine
Es wird dringend davon abgeraten, sich eigenständig auf den Weg in die Kriegsregion zu machen. Bitte überlassen Sie diese Arbeit den mit dem Einsatz in Kriegsgebieten erfahrenen Hilfs- und Rettungsorganisationen.
Am besten helfen Sie daher mit Geldspenden. Damit bleiben die Hilfsorganisationen flexibel und können auch spontan kaufen, was vor Ort dringend benötigt wird. Es erleichtert auch die Logistik des Transports von Hilfsgütern. Eine Auswahl an geprüften und vertrauenswürdigen Organisationen finden Sie hier:
IBAN: DE06 1203 0000 1004 3336 60
BIC: BYLADEM1001
Deutsche Kreditbank
Stichwort: Ukraine
BEH und ADH
IBAN: DE53 200 400 600 200 400 60
BIC: COBADEFFXXX - Commerzbank
Stichwort: ARD/ Nothilfe Ukraine
IBAN: DE63 3702 0500 0005 0233 07
BIC: BFSWDE33XXX
Bank für Sozialwirtschaft
Stichwort: Nothilfe Ukraine
IBAN: DE35 7345 0000 0000 0047 47
BIC: BYLADEM1KFB
Sparkasse Kaufbeuren
Stichwort: Ukraine
IBAN: DE92 1002 0500 0003 292912
BIC: BFSWDE33BER
Bank für Sozialwirtschaft
Stichwort: Nothilfe Kinder Ukraine
IBAN: DE22 4306 0967 2222 2000 00
BIC: GENODEM1GLS
GLS Gemeinschaftsbank
Stichwort: Humanitäre Hilfe Ukraine
IBAN: DE57 3702 0500 0000 3000 00
BIC: BFSWDE33XXX
Bank für Sozialwirtschaft
Stichwort: Ukraine
IBAN: DE78 3705 0198 0020 0088 50
BIC: COLSDE33
Sparkasse KölnBonn
Stichwort: Nothilfe Ukraine
Diese Liste ist nicht abschließend, sie berücksichtigt insbesondere auch nicht die vielen lokalen und regionalen Initiativen. Zum Sammeln der Spenden können zudem bei den Instituten eigene Spendenkonten eingerichtet werden, auch die regionalen Spendenplattformen – soweit vorhanden – können genutzt werden.
Es wird dringend davon abgeraten, sich eigenständig auf den Weg in die Kriegsregion zu machen. Bitte überlassen Sie diese Arbeit den mit dem Einsatz in Kriegsgebieten erfahrenen Hilfs- und Rettungsorganisation.
Die Stadt Ettlingen hat gute Kontakte zur Deutschen Humanitären Hilfe Nagold (DHHN), die seit Jahren für Krisengebiete Spendensammlungen und auch den Transport der Güter dorthin organisiert. Wer Sachspenden auf den Weg bringen will, dem wird empfohlen, dies über die DHHN abzuwickeln. Sammelstellen befinden sich in Ettlingen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
Die Hilfe vom Gabenlädchen ist für viele bedürftige Mitbürger/-innen ein Segen. Durch die verstärkte Nachfrage sind die Vorräte schnell verbraucht.
Daher benötigen wir Ihre Unterstützung: Bitte spenden Sie Lebensmittel oder Geld zum Kaufen. Das Gabenlädchen befindet sich bei der
Albert-Schweitzer-Schule / Eingang Bergstraße.
Weitere Informationen erhalten Sie über E-Mail oder www.facebook.com/groups/gabentisch
Gebraucht werden immer:
Eier, Milch, Nudeln, Reis, Wurst, Käse, Kaffee, Süßigkeiten, Essig, Öl und Butter
Annahme:
Freitags, 16.30 – 18.00 Uhr und
Samstags, 10.00 – 11.00 Uhr
Ausgabe:
Samstags, 10.00 – 12.00 Uhr
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!