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Sanierungsgebiete

Unten folgen alle wesentlichen Informationen zu den städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen

  • Stadtmitte Forchheim und
  • Stadtmitte Mörsch.

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Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Stadtmitte Forchheim“

Land Baden-Württemberg und Bund fördern Sanierung in Forchheim

Mit der Aufnahme des städtebaulichen Erneuerungsgebiets „Stadmitte Forchheim“ in das Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP) kann die Stadt Rheinstetten bis April 2030 mit Zuschüssen in Höhe von 60 Prozent die Stadtmitte in Forchheim attraktiver gestalten. Insgesamt wurde eine Finanzhilfe von 1.200.000 Euro bewilligt. Neben kommunalen Maßnahmen wie Straßen- und Platzgestaltungen sowie Modernisierung von gemeindeeigenen Gebäuden (z.B. Modernisierung Ufgauhalle) können auch private Eigentümer ihre Gebäude modernisieren und von attraktiven Steuervorteilen profitieren.

Das Sanierungsgebiet „Stadtmitte Forchheim“:

Plan mit Geltungsbereich

Nach erfolgreicher Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen, welche der Gemeinderat am 29.09.2020 beschlossen hat, konnte die Stadt das Sanierungsgebiet nun förmlich festlegen und hat am 23.11.2021 eine Sanierungssatzung beschlossen (§ 142 Abs. 3 BauGB). Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Satzungsplan. Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt und ist bis 31.12.2031 befristet. Unter anderem sollen folgende Sanierungsziele in den nächsten Jahren verfolgt und umgesetzt werden:

  • Aufwertung der Gebäudesubstanz durch Modernisierungen, Umnutzungen und Schaffung von Wohnraum durch Abbruch & Neubau, Ausbau, Umbau
  • Aufwertung und Gestaltung des öffentlichen Raums durch Neugestaltung des Straßenraums und der Platzbereiche, Gestaltung Festplatz Forchheim
  • Modernisierung Ufgauhalle, Alte Schule und Kindergarten St. Elisabeth
  • Neuordnung und der Verkehrsarten und Neugestaltung der Erschließungsstraßen mit dem Fokus der Verkehrssicherheit und -beruhigung, Neuordnung von Stellplätzen

Erweiterung des Geltungsbereichs

Der Gemeinderat hat am 19.12.2023 die Erweiterung des Geltungsbereichs beschlossen. Die Änderungssatzung wurde am 18.01.2024 im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.

Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren - Bedeutung:

  • Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Sanierung sind nicht zu entrichten
  • Eine Preiskontrolle bei Grundstückskaufverträgen findet nicht statt

Auswirkungen für Eigentümer:

Auch Eigentümer im Sanierungsgebiet können bei der Realisierung der Sanierungsziele mitwirken und von Steuervorteilen profitieren.

Steuervorteile:

Für Modernisierungsaufwendungen gibt es Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG, vorbehaltlich der Prüfung und Gewährung durch das Finanzamt:

  • Bei vermieteten Wohnungen/Gebäuden (§7h EStG)
    In den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 % der bescheinigten Sanierungskosten  (= insgesamt bis zu 100 %).
  • Bei Eigennutzung (§10f EStG)
    In den ersten 10 Jahren jeweils bis zu 9 % der bescheinigten Sanierungskosten (= insgesamt bis zu 90 %).

Wenn Sie eine der aufgeführten Maßnahmen planen, nehmen Sie das kostenlose Angebot der Sanierungsberatung der Stadt wahr. Vor der Modernisierung können Sie eine Vereinbarung mit der Stadt abschließen und nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme eine Steuerbescheinigung erhalten.

Art der berücksichtigungsfähigen Maßnahmen

1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Wohnwertverbessernde, wertsteigernde Maßnahmen an bestehendem Wohnraum, wie z.B.:

  • Einbau / Erneuerung von Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen, Elektroinstallation
  • Erneuerung / Isolierung Fassade, Daches, Einbau neuer Fenster
  • Verbesserung der Raumaufteilung, Schaffung von Wohnungsabschlüssen, Verbesserung Gebäudezugang
  • Verbesserung der Belichtung und Belüftung
  • Verwendung / Umstellung auf regenerative Energien
  • Umfangreiche Innensanierungen und Modernisierungen

2. Umnutzung von Gebäuden Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum an bestehenden Gebäuden, wie z.B.:

  • Ausbau Dachgeschoss
  • Umnutzung Scheune zu Wohnraum

Alle Informationen haben wir für Sie in einem Flyer für Sie zusammengestellt. Sie können diesen auch in den Rathäusern abholen.

Sanierungsrechtliche Genehmigungen

Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ist die Genehmigungspflicht gem. § 144 Baugesetzbuch (BauGB) eingetreten. Dadurch sollen der ungestörte Ablauf der Sanierungsmaßnahme und eine Absicherung der Sanierungsziele ermöglicht werden.

Welche Vorhaben und Rechtsvorgänge sind genehmigungspflichtig?

Vorhaben:

  • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch von baulichen Anlagen
    Beispiele: Errichtung eines Neubaus, Umbau eines Ladens für eine Nutzungsänderung, Dachgeschoßausbau, Einbau eines Aufzuges, Errichtung eines Nebengebäudes, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges und anderes
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen
    Beispiele: Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Wärmedämmung), Einbau eines Bades, Einbau einer Heizungsanlage

Auch nach der LBO genehmigungsfreie Vorhaben und Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren fallen unter die Genehmigungspflicht. Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die sanierungsrechtliche Genehmigung.

  • Miet- und Pachtverträge oder ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge, wenn sie auf eine befristete Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert werden.

Rechtsvorgänge bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung. Zum Vollzug im Grundbuch ist das Vorliegen der Genehmigung erforderlich.

  • die Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts *
  • Bestellung von Grundschulden und Hypotheken*
  • die Begründung von Baulasten
  • die Teilung von Grundstücken.

* diese Anträge werden in der Regel durch den Notar gestellt.

Genehmigungsfrei ist die Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge.

Hier können Sie den Antrag für die sanierungsrechtliche Genehmigung herunterladen.

Eintragung der Sanierungsvermerke

Durch den Satzungsbeschluss im November 2021 werden nun Sanierungsvermerke in allen Grundbüchern der Grundstücke eingetragen, die im Sanierungsgebiet liegen. Der Vermerk im Grundbuch verweist darauf, dass eine Sanierung durchgeführt wird und ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 143 Abs. 2 BauGB). Dieser Sanierungsvermerk wird nach Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht.

Die Stadt Rheinstetten freut sich sehr auf eine rege Beteiligung von interessierten Eigentümern und hofft auf viele spannende Projekte. Kommen Sie gerne frühzeitig auf die Verwaltung zu und vereinbaren Sie einen Informationstermin. Ihre Anfragen können Sie schriftlich per Mail oder telefonisch 07242 / 9514-612 richten. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Stadtmitte Mörsch“

Land Baden-Württemberg und Bund fördern Sanierung

Mit der Aufnahme des städtebaulichen Erneuerungsgebiets „Stadtmitte Mörsch“ in das Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP) kann die Stadt Rheinstetten bis April 2029 mit Zuschüssen die Stadtmitte in Mörsch attraktiver gestalten.

Der Stadtteil Mörsch besitzt großes Entwicklungspotential. Dieses soll aktiviert werden. Zusammen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern privater Wohnhäuser will die Stadt in den nächsten Jahren das Gebiet sanieren und zu einer lebendigen und starken Mitte weiterentwickeln.

Das Sanierungsgebiet:

Plan mit Geltungsbereich

Nach erfolgreicher Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen konnte die Stadt das Sanierungsgebiet förmlich festlegen und hat am 28.07.2020 eine Sanierungssatzung beschlossen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Satzungsplan. Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt und ist bis 31.12.2030 befristet.

Die Sanierungsziele:

  • Aufwertung der Gebäudesubstanz:
    Sicherung und Modernisierung privater Bausubstanz, Behebung von Leerständen durch Nach- bzw. Umnutzungen
  • Schaffung von Wohnraum:
    Abbruch nicht mehr benötigter Bausubstanz und Neubebauung, Intensivierung der Wohnnutzung in Bestandsgebäuden, Nutzung der Entwicklungspotenziale
  • Aufwertung und Gestaltung des öffentlichen Raums
    Neugestaltung Straßenraum, Gestaltung und Schaffung,Barrierefreiheit der Straßenbahnhaltestellen, Schaffung„Grünen Bands“ in der neuen Stadtmitte u.v.m.
  • Verbesserung der kommunalen Infrastruktur:
    Gestaltung des Festplatzes, Erweiterung des bestehenden Rathauses
  • Verkehrsinfrastruktur:
    Neugestaltung von Erschließungsstraßen, Schaffung und Neuordnung von Stellplätzen u.v.m.
  • Ökologische Maßnahmen:
    Aufwertung privater Grünflächen, Pflanzen von Straßenbäumen, Gestaltung von Freifläche

Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren - Bedeutung:

  • Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Sanierung sind nicht zu entrichten
  • Eine Preiskontrolle bei Grundstückskaufverträgen findet nicht statt

Vorteile für Eigentümer:

Neben der Sanierung und Neugestaltung öffentlicher Plätze und Straßenräumen sollen und dürfen auch private Hauseigentümer und Anwohner einbezogen werden. Wir freuen uns über jeden Haushalt, der sich mit einer Maßnahme beteiligt.

So können Eigentümer im Sanierungsgebiet bei der Realisierung der Sanierungsziele mitwirken und von Steuervorteilen profitieren.

Steuervorteile:

Für Modernisierungsaufwendungen gibt es Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG, vorbehaltlich der Prüfung und Gewährung durch das Finanzamt:

  1. Bei vermieteten Wohnungen/Gebäuden (§7h EStG)
    In den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 % der bescheinigten Sanierungskosten  (= insgesamt bis zu 100 %).
  2. Bei Eigennutzung (§10f EStG)
    In den ersten 10 Jahren jeweils bis zu 9 % der bescheinigten Sanierungskosten (= insgesamt bis zu 90 %).

Wenn Sie eine der aufgeführten Maßnahmen planen, nehmen Sie das kostenlose Angebot der Sanierungsberatung der Stadt wahr. Vor der Modernisierung können Sie eine Vereinbarung mit der Stadt abschließen und nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme eine Steuerbescheinigung erhalten.

Art der berücksichtigungsfähigen Maßnahmen

1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Wohnwertverbessernde, wertsteigernde Maßnahmen an bestehendem Wohnraum, wie z.B.:

  • Einbau / Erneuerung von Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen, Elektroinstallation
  • Erneuerung / Isolierung Fassade, Daches, Einbau neuer Fenster
  • Verbesserung der Raumaufteilung, Schaffung von Wohnungsabschlüssen, Verbesserung Gebäudezugang
  • Verbesserung der Belichtung und Belüftung
  • Verwendung / Umstellung auf regenerative Energien
  • Umfangreiche Innensanierungen und Modernisierungen

2. Umnutzung von Gebäuden

Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum an bestehenden Gebäuden, wie z.B.:

  • Ausbau Dachgeschoss
  • Umnutzung Scheune zu Wohnraum

Alle Informationen haben wir für Sie in einem Flyer für Sie zusammengestellt. Sie können diesen auch in den Rathäusern abholen.

Sanierungsrechtliche Genehmigungen

Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ist die Genehmigungspflicht gem. § 144 Baugesetzbuch (BauGB) eingetreten. Dadurch sollen der ungestörte Ablauf der Sanierungsmaßnahme und eine Absicherung der Sanierungsziele ermöglicht werden.

Welche Vorhaben und Rechtsvorgänge sind genehmigungspflichtig?

Vorhaben:

  • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch von baulichen Anlagen
    Beispiele: Errichtung eines Neubaus, Umbau eines Ladens für eine Nutzungsänderung, Dachgeschoßausbau, Einbau eines Aufzuges, Errichtung eines Nebengebäudes, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges und anderes
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen
    Beispiele: Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Wärmedämmung), Einbau eines Bades, Einbau einer Heizungsanlage

Auch nach der LBO genehmigungsfreie Vorhaben und Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren fallen unter die Genehmigungspflicht. Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die sanierungsrechtliche Genehmigung.

  • Miet- und Pachtverträge oder ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge, wenn sie auf eine befristete Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert werden

Hier können Sie den Antrag für die sanierungsrechtliche Genehmigung herunterladen.

Rechtsvorgänge bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung. Zum Vollzug im Grundbuch ist das Vorliegen der Genehmigung erforderlich.

  • die Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts *
  • Bestellung von Grundschulden und Hypotheken*
  • die Begründung von Baulasten
  • die Teilung von Grundstücken.

* diese Anträge werden in der Regel durch den Notar gestellt.

Genehmigungsfrei ist die Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge.

Eintragung der Sanierungsvermerke

Durch den Satzungsbeschluss im Juli 2020 wurden nun Sanierungsvermerke in allen Grundbüchern der Grundstücke eingetragen, die im Sanierungsgebiet liegen. Der Vermerk im Grundbuch verweist darauf, dass eine Sanierung durchgeführt wird und ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 143 Abs. 2 BauGB). Dieser Sanierungsvermerk wird nach Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Eintragung der Sanierungsvermerke.

Die Stadt Rheinstetten freut sich sehr auf eine rege Beteiligung von interessierten Eigentümern und hofft auf viele spannende Projekte. Kommen Sie gerne frühzeitig auf die Verwaltung zu und vereinbaren Sie einen Informationstermin. Ihre Anfragen können sie schriftlich per Mail oder telefonisch an 07242/9514-612 richten. Wir helfen Ihnen gerne weiter.