Unten folgen alle wesentlichen Informationen zu den städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen
Mit der Aufnahme des städtebaulichen Erneuerungsgebiets „Stadmitte Forchheim“ in das Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP) kann die Stadt Rheinstetten bis April 2030 mit Zuschüssen in Höhe von 60 Prozent die Stadtmitte in Forchheim attraktiver gestalten. Insgesamt wurde eine Finanzhilfe von 1.200.000 Euro bewilligt. Neben kommunalen Maßnahmen wie Straßen- und Platzgestaltungen sowie Modernisierung von gemeindeeigenen Gebäuden (z.B. Modernisierung Ufgauhalle) können auch private Eigentümer ihre Gebäude modernisieren und von attraktiven Steuervorteilen profitieren.
Nach erfolgreicher Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen, welche der Gemeinderat am 29.09.2020 beschlossen hat, konnte die Stadt das Sanierungsgebiet nun förmlich festlegen und hat am 23.11.2021 eine Sanierungssatzung beschlossen (§ 142 Abs. 3 BauGB). Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Satzungsplan. Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt und ist bis 31.12.2031 befristet. Unter anderem sollen folgende Sanierungsziele in den nächsten Jahren verfolgt und umgesetzt werden:
Der Gemeinderat hat am 19.12.2023 die Erweiterung des Geltungsbereichs beschlossen. Die Änderungssatzung wurde am 18.01.2024 im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.
Auch Eigentümer im Sanierungsgebiet können bei der Realisierung der Sanierungsziele mitwirken und von Steuervorteilen profitieren.
Für Modernisierungsaufwendungen gibt es Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG, vorbehaltlich der Prüfung und Gewährung durch das Finanzamt:
Wenn Sie eine der aufgeführten Maßnahmen planen, nehmen Sie das kostenlose Angebot der Sanierungsberatung der Stadt wahr. Vor der Modernisierung können Sie eine Vereinbarung mit der Stadt abschließen und nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme eine Steuerbescheinigung erhalten.
1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Wohnwertverbessernde, wertsteigernde Maßnahmen an bestehendem Wohnraum, wie z.B.:
2. Umnutzung von Gebäuden Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum an bestehenden Gebäuden, wie z.B.:
Alle Informationen haben wir für Sie in einem Flyer für Sie zusammengestellt. Sie können diesen auch in den Rathäusern abholen.
Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ist die Genehmigungspflicht gem. § 144 Baugesetzbuch (BauGB) eingetreten. Dadurch sollen der ungestörte Ablauf der Sanierungsmaßnahme und eine Absicherung der Sanierungsziele ermöglicht werden.
Welche Vorhaben und Rechtsvorgänge sind genehmigungspflichtig?
Vorhaben:
Auch nach der LBO genehmigungsfreie Vorhaben und Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren fallen unter die Genehmigungspflicht. Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die sanierungsrechtliche Genehmigung.
Rechtsvorgänge bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung. Zum Vollzug im Grundbuch ist das Vorliegen der Genehmigung erforderlich.
* diese Anträge werden in der Regel durch den Notar gestellt.
Genehmigungsfrei ist die Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge.
Hier können Sie den Antrag für die sanierungsrechtliche Genehmigung herunterladen.
Durch den Satzungsbeschluss im November 2021 werden nun Sanierungsvermerke in allen Grundbüchern der Grundstücke eingetragen, die im Sanierungsgebiet liegen. Der Vermerk im Grundbuch verweist darauf, dass eine Sanierung durchgeführt wird und ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 143 Abs. 2 BauGB). Dieser Sanierungsvermerk wird nach Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht.
Die Stadt Rheinstetten freut sich sehr auf eine rege Beteiligung von interessierten Eigentümern und hofft auf viele spannende Projekte. Kommen Sie gerne frühzeitig auf die Verwaltung zu und vereinbaren Sie einen Informationstermin. Ihre Anfragen können Sie schriftlich per Mail oder telefonisch 07242 / 9514-612 richten. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Mit der Aufnahme des städtebaulichen Erneuerungsgebiets „Stadtmitte Mörsch“ in das Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP) kann die Stadt Rheinstetten bis April 2029 mit Zuschüssen die Stadtmitte in Mörsch attraktiver gestalten.
Der Stadtteil Mörsch besitzt großes Entwicklungspotential. Dieses soll aktiviert werden. Zusammen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern privater Wohnhäuser will die Stadt in den nächsten Jahren das Gebiet sanieren und zu einer lebendigen und starken Mitte weiterentwickeln.
Nach erfolgreicher Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen konnte die Stadt das Sanierungsgebiet förmlich festlegen und hat am 28.07.2020 eine Sanierungssatzung beschlossen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Satzungsplan. Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt und ist bis 31.12.2030 befristet.
Die Sanierungsziele:
Neben der Sanierung und Neugestaltung öffentlicher Plätze und Straßenräumen sollen und dürfen auch private Hauseigentümer und Anwohner einbezogen werden. Wir freuen uns über jeden Haushalt, der sich mit einer Maßnahme beteiligt.
So können Eigentümer im Sanierungsgebiet bei der Realisierung der Sanierungsziele mitwirken und von Steuervorteilen profitieren.
Für Modernisierungsaufwendungen gibt es Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG, vorbehaltlich der Prüfung und Gewährung durch das Finanzamt:
Wenn Sie eine der aufgeführten Maßnahmen planen, nehmen Sie das kostenlose Angebot der Sanierungsberatung der Stadt wahr. Vor der Modernisierung können Sie eine Vereinbarung mit der Stadt abschließen und nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme eine Steuerbescheinigung erhalten.
1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Wohnwertverbessernde, wertsteigernde Maßnahmen an bestehendem Wohnraum, wie z.B.:
2. Umnutzung von Gebäuden
Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum an bestehenden Gebäuden, wie z.B.:
Alle Informationen haben wir für Sie in einem Flyer für Sie zusammengestellt. Sie können diesen auch in den Rathäusern abholen.
Mit dem Beschluss des Gemeinderates zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ist die Genehmigungspflicht gem. § 144 Baugesetzbuch (BauGB) eingetreten. Dadurch sollen der ungestörte Ablauf der Sanierungsmaßnahme und eine Absicherung der Sanierungsziele ermöglicht werden.
Welche Vorhaben und Rechtsvorgänge sind genehmigungspflichtig?
Vorhaben:
Auch nach der LBO genehmigungsfreie Vorhaben und Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren fallen unter die Genehmigungspflicht. Eine Baugenehmigung ersetzt nicht die sanierungsrechtliche Genehmigung.
Hier können Sie den Antrag für die sanierungsrechtliche Genehmigung herunterladen.
Rechtsvorgänge bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung. Zum Vollzug im Grundbuch ist das Vorliegen der Genehmigung erforderlich.
* diese Anträge werden in der Regel durch den Notar gestellt.
Genehmigungsfrei ist die Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge.
Durch den Satzungsbeschluss im Juli 2020 wurden nun Sanierungsvermerke in allen Grundbüchern der Grundstücke eingetragen, die im Sanierungsgebiet liegen. Der Vermerk im Grundbuch verweist darauf, dass eine Sanierung durchgeführt wird und ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 143 Abs. 2 BauGB). Dieser Sanierungsvermerk wird nach Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Eintragung der Sanierungsvermerke.
Die Stadt Rheinstetten freut sich sehr auf eine rege Beteiligung von interessierten Eigentümern und hofft auf viele spannende Projekte. Kommen Sie gerne frühzeitig auf die Verwaltung zu und vereinbaren Sie einen Informationstermin. Ihre Anfragen können sie schriftlich per Mail oder telefonisch an 07242/9514-612 richten. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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