Bund und Länder beschließen ihren Haushaltsplan in der Form eines Gesetzes, des Haushaltsgesetzes. Bei den Gemeinden ist es ähnlich. Hier wird der Haushaltsplan in Form eines „Ortsgesetzes“, einer Satzung beschlossen. Das umfassende Zahlenwerk des Haushaltsplanes ist rechtlich Bestandteil der Haushaltssatzung. Diese ist jedes Jahr in öffentlicher Sitzung im Gemeinderat zu beraten und zu beschließen.
Nach Vorlage der Haushaltssatzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde und der ausgesprochenen Genehmigung bestimmter Teile der Haushaltssatzung muss diese öffentlich bekannt gemacht werden. Sie tritt stets, gegebenenfalls rückwirkend, zum 01. Januar in Kraft. Mit dem Erlass der Haushaltssatzung gilt der gesamte Haushaltsplan als festgesetzt. Die Haushaltssatzung gilt in Rheinstetten für ein Jahr.
Die Haushaltssatzungen sind einsehbar im Ortsrecht unter Punkt 9 - Finanzen und Steuern.