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Strengere Kontaktbeschränkungen und weiterhin Notbetreuung

| Corona


Corona-Maßnahmen ab 11. Januar 2021

Eine weiterhin erhebliche Belastung des Gesundheitssystems durch Corona-Infektionen und die nach wie vor zu hohen Inzidenzwerte waren ausschlaggebend, dass Bund und Länder in dieser Woche eine Verlängerung der schon seit Mitte Dezember geltenden Maßnahmen vereinbart und diese teilweise sogar noch einmal verschärft haben.

Wesentliche Maßnahmen sind noch strengere Kontaktbeschränkungen, die zum 11. Januar in Kraft treten sollen, sowie eine Fortsetzung der Aussetzung des Präsenzunterrichts an Schulen und der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtungen – hier wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Der baden-württembergische Landtag befasst sich heute mit den Maßnahmen im Einzelnen, bevor eine Änderung der Corona-Verordnung erlassen wird. Von folgenden Eckpunkten ist auszugehen:

  • Die bestehenden Maßnahmen einschließlich der Ausgangsbeschränkungen werden verlängert
  • Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens einer weiteren Person zulässig. Inwieweit Ausnahmen für Kinder geschaffen werden, wird derzeit noch diskutiert.
  • Kantinen werden geschlossen, nur noch Abgabe zum Verzehr außerhalb zulässig
  • Im Handel soll zusätzlich zu Lieferangeboten auch die Abholung bestellter Waren erlaubt sein („Click & Collect“).

Die neue Verordnung wird nach Erlass auf der Internetseite des Landes www.baden-wuerttemberg.de veröffentlicht.

Kindertageseinrichtungen und –tagespflege bis 17. Januar 2021 geschlossen

Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, werden bis einschließlich 17. Januar 2021 die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege grundsätzlich geschlossen. Über eine Öffnung ab dem 18. Januar wird im Laufe der kommenden Woche entschieden.

Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, das heißt eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.

Für die Kinder in Rheinstettener Kindertageseinrichtungen, die zwingend auf Notbetreuung angewiesen sind, wird in den jeweiligen Einrichtungen weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Die Notbetreuungszeiten richten sich nach den jeweils gebuchten Modellen.

Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten, an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Eingeschlossen sind ebenfalls Erziehungsberechtigte, die ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben.

Für die Notbetreuung der 1. bis 7. Klasse in den Schulen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Schule.

Die Antragstellung erfolgt per E-Mail. Es ist für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

  • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
  • sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

Für die Organisation der Notbetreuung der städtischen Einrichtungen (Kinderhaus Sonnenschein, Kindergarten Sterntaler, Kindergarten Kunterbunt, Grundschulförderklasse, Kernzeitbetreuung und Schülerhort) setzen Sie sich bitte mit dem Sachgebiet Bildung und Familie telefonisch unter 07242/9514-160, 07242/9514-161, 07242/9514-163 oder auch per E-Mail in Verbindung.

Für die anderen Kindergärten, nehmen Sie bitte mit der jeweiligen Einrichtungsleitung direkt Kontakt auf.

Es gilt weiterhin der dringende Appell, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.


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