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Polder Bellenkopf/Rappenwörth: Nächster Schritt sind klärende Gespräche mit dem Regierungspräsidium

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Informationsschild zum Polder Bellenkopf/Rappenwörth am Fermasee

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 1. Dezember 2023 die Rechtswidrigkeit und Nicht-Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamtes Karlsruhe festgestellt hatte, standen nun die erst vor kurzem eingegangene Urteilsbegründung sowie eine mögliche Beschwerde über die Nichtzulassung einer Revision zur Beratung im Rheinstettener Gemeinderat an.

Insgesamt herrschte im Gremium große Zufriedenheit, dass der VGH in zwei zentralen Punkten den Argumenten der Stadt Rheinstetten gefolgt ist. Es bestehen nun berechtigte Aussichten, dass für die Sanierung des Hochwasserdamms XXV eine deutlich umweltverträglichere Lösung durch Einbau einer statisch wirksamen Spundwand - wie von der Stadt schon seit Jahren vorgeschlagen - zum Zuge kommen kann. Damit könnte die Herstellung eines besseren Hochwasserschutzes nicht nur naturverträglicher unter Erhaltung des bestehenden Dammes und der begleitenden hochwertigen Baumbestände, sondern sogar deutlich schneller erfolgen. Auch massive Erdtransporte mit entsprechenden Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere im Stadtteil Neuburgweier, könnten durch diese alternative Sanierung vermieden werden.

Erfolgreich war die Stadt auch mit ihrer Argumentation gegen den mit massiven ökologischen Schäden verbundenen sogenannten Probestau unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke. Dieser war seitens des planenden Landes Baden-Württemberg und der Planfeststellungsbehörde als rechtlich zwingend erforderlich eingestuft worden, was vom Gericht als fehlerhaft bewertet wurde.

Sowohl die nun als rechtswidrig eingestuften Planungen zum konventionellen Neubau des Hochwasserdammes XXV als auch zum Probestau waren auch von den Naturschutzverbänden und der Stadt Karlsruhe sehr kritisch betrachtet worden. Der hohe Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat sich deshalb auf jeden Fall gelohnt, da nun die große Chance besteht, für Mensch und Natur bessere Lösungen zu verwirklichen.

Nicht durchsetzen konnte sich die Stadt allerdings hinsichtlich der geplanten Ökologischen Flutungen, die sie als unverhältnismäßig und insgesamt mit mehr Schaden als Nutzen für Arten und Biotope im künftigen Polderraum bewertet hatte. Hier kam das Gericht zum Ergebnis, dass kein entscheidungserheblicher Abwägungsmangel zulasten der Stadt Rheinstetten vorliege, wobei das Gericht auch hervorhob, dass die in einem Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Bewertungen zu Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Da vom Verwaltungsgerichtshof eine Revision nicht zugelassen worden war, musste der Gemeinderat darüber entscheiden, ob der einzig mögliche Rechtsbehelf einer sogenannten Revisionsnichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll. Die Möglichkeiten und Voraussetzungen eines solchen Verfahrens sind eng begrenzt, so dass der die Stadt beratende Rechtsanwalt Dr. Faller empfohlen hatte, wegen nur sehr geringer Erfolgsaussichten hierauf zu verzichten.

Aufgrund des Urteils muss nun das Land Baden-Württemberg nacharbeiten und erneut prüfen, wie eine umweltverträgliche Planung hinsichtlich des Hochwasserdammes HWD XXV und eines evtl. Probestaus aussehen kann. Die Stadt Rheinstetten ist bereit, sich hier wie im gesamten bisherigen Verfahren konstruktiv einzubringen, um die bestmögliche Lösung zu finden.

Per einstimmigem Beschluss beauftragte deshalb der Gemeinderat die Verwaltung, mit dem Vorhabensträger zeitnahe Gespräche bezüglich des weiteren Vorgehens zu führen. Insbesondere sollte dabei auf die Spundwandlösung für den Trenndamm XXV sowie auf den Verzicht des Probestaus hingewirkt werden. Von der Führung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen.


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