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Pflanzenrückschnitt – Freihalten des Lichtraumprofils an öffentlichen Straßen und Wegen


Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Ragen die Pflanzen von Privatgrundstücken jedoch in den öffentlichen Verkehrsraum, bestehen Gefahren für Fußgänger, Radfahrer und den Autoverkehr. Die Sichtverhältnisse werden eingeschränkt, es besteht Verletzungsgefahr für Fußgänger und Radfahrer und die Gefahr von Beschädigungen an Fahrzeugen.

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen die am Straßenverkehr beteiligten Personen und Fahrzeuge die öffentlichen Verkehrsflächen ungehindert nutzen können. Es müssen daher ganzjährig folgende lichte Räume frei bleiben:

  • An Straßen 4,50 m über und 0,70 m seitlich der Fahrbahn.
  • An Rad- und Gehwegen 2,50 m über und 0,25 m seitlich der Wege.

An Straßeneinmündungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 0,80 m sein.

Verkehrszeichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden.

Straßenlaternen dürfen in ihrer Funktion durch Pflanzen nicht beeinträchtigt werden.

Wir bitten die Grundstückseigentümer, ihre Anpflanzungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen (Bundesfernstraßengesetz, Straßengesetz Baden-Württemberg) zurück zu schneiden. In den öffentlichen Verkehrsraum ragende Pflanzen sind nach der Rechtsprechung unerlaubte Sondernutzungen und begründen im Schadensfall privatrechtliche Schadensersatzansprüche.

 

Hecken, Gehölze und Bäume zum Nachbarn

„Abstand halten“ heißt es immer wieder im Nachbarrecht. Der Grenzabstand in In-nerortslage beträgt 0,50 m bei Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m. Bei Spalieren bis zu einer Höhe von 1,80 m ist kein Abstand einzuhalten. Bei höheren Hecken und Spalieren erhöht sich der Abstand entsprechend, d.h. eine Hecke mit einem Abstand von 1 m zur Grenze darf bis zu 2,30 m hoch werden.

Bei schwachwüchsigen Kern- und Steinobstbäumen bis zu 4 m Höhe ist ein Grenzabstand von 1 m festgelegt. Bei einer Höhe von über 4 m erhöht sich dieser auf 3 m, bei starkwachsenden Obstbäumen auf 4 m.

Werden die zulässigen Höhen überschritten, sind die Pflanzen entsprechend zurück zu schneiden.

Die erforderlichen Grenzabstände zu weiteren Hecken, Pflanzungen, Gehölzen und Bäumen können im Internet unter www.jum.baden-wuerttemberg.de abgerufen werden.

Stadt Rheinstetten
Sozial- und Ordnungsamt


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