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Notbetreuung in Rheinstetten

| Corona


Das Land Baden-Württemberg hat die 5. Corona-Verordnung erlassen und unter anderem auch die Notbetreuung ausgeweitet. Ab dem 27. April 2020 werden nun auch Schülerinnen und Schüler bis zur siebten Klasse in die Notbetreuung mit einbezogen. Des Weiteren wird die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ausgeweitet.

Oberstes Ziel ist und bleibt es, die Infektionsketten so gering wie möglich zu halten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kinder, aber auch die Eltern und Großeltern zu schützen. Deshalb müssen bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung möglich ist, strenge Maßstäbe angelegt werden.

Berechtigt zur Teilnahme an der Notbetreuung sind

  • Kinder, deren beide Erziehungsberechtigte bzw. der oder die Alleinerziehende in systemrelevanten Berufsfeldern arbeiten,
  • Kinder, deren beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen, von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind, eine entsprechende Bescheinigung vorlegen und durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind.
  • Weiterhin bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten oder von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch entsprechende schriftliche Bestätigungen nachgewiesen werden. Da der reguläre Betreuungsbetrieb weiterhin untersagt ist, muss dieses Angebot weiterhin eine Notbetreuung bleiben!

Die Notbetreuung findet weiterhin in den Einrichtungen und Gruppen statt, in denen die Kinder bislang betreut und beschult wurden. Auch hier steht der Infektionsschutz im Vordergrund, weshalb die Gruppengröße auf max. die Hälfte der regulären Betreuung begrenzt ist.

Über die Zulässigkeit zur Notbetreuung entscheidet wie bisher die Stadtverwaltung Rheinstetten. Der Antrag ist abrufbar unter www.rheinstetten.de/corona in der Rubrik Maßnahmen in Rheinstetten, Notfallbetreuung und hier.

Den vollständig ausgefüllten Antrag sowie die dazugehörigen Bescheinigungen können Sie entweder im Rathaus in den Briefkasten einwerfen oder per E-Mail übersenden. Die Anträge werden geprüft und schnellstmöglich entschieden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Zu- oder Absagen ausschließlich schriftlich erfolgen und telefonisch dazu keine Auskünfte erteilt werden.


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