| Corona
Aufgrund der wieder exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in den Krankenhäusern haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern. Bereits seit 12. Dezember gelten landesweite Ausgangsbeschränkungen (wir berichteten am 11.12.2020).
Ab dem 16. Dezember bis zum 10. Januar gelten zu den bereits bestehenden Regelungen in Baden-Württemberg folgende weitere Einschränkungen:
Der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember weitgehend schließen. Der Bund wird die betroffenen Unternehmen mit unterschiedlichen Maßnahmen unterstützen. Dafür stockt der Bund die Überbrückungshilfe auf und schafft Regeln für Teilabschreibungen, um mit den mit der Schließung verbundenen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern unbürokratisch und schnell möglich zu machen. Damit kann der Handel entstehende Wertverluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd absetzen. Details zu den Regelungen gibt der Bund zeitnah bekannt.
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es weiter Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben. Die Ausnahmen werden aber aufgrund des dramatischen Infektionsgeschehens angepasst. Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis. Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen.
Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen. Auch Frisöre müssen ab dem 16. Dezember schließen.
Wegen der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems ist der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr generell verboten. Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:
Ministerpräsident Kretschmann forderte die Arbeitgeber auf, wo immer möglich Home-Office zu ermöglichen oder vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 ganz zu schließen. „Das Motto sollte sein: ‚Wir bleiben zuhause‘“, brachte Kretschmann den Appell auf den Punkt. Arbeitgeber sind verpflichtet, in den Betrieben die Hygieneregeln aus der Corona-Verordnung umzusetzen. Auch sind sie gesetzlich gegenüber ihren Angestellten zur Fürsorge verpflichtet.
Um den bestmöglichen Schutz in den Alten- und Pflegeheimen zu ermöglichen, werden Testungen des Pflegepersonals mehrmals pro Woche verpflichtend eingeführt – das gilt auch für das Personal von mobilen Pflegediensten.
„Wir appellieren eindringlich an Sie alle, bis zum 10. Januar auf jegliche Reisen zu verzichten – das gilt besonders für touristische Reisen“, sagte Kretschmann Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss zehn Tagen in Quarantäne gehen. Diese Quarantäne kann durch einen negativen Test, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise gemacht wurde, beendet werden.
Die baden-württembergische Landesregierung hat sich darauf verständigt, den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz wie folgt im Einzelnen im Land umzusetzen. Die Schulen und Einrichtungen werden am 16.12. über die konkrete Umsetzung informiert.
Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.
Diese werden im verbleibenden Zeitraum bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien am 23. Dezember verpflichtend im Fernunterricht unterrichtet (weitere Informationen siehe unten). Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgänge ist der Beschluss gleichzusetzen mit vorgezogenen Ferien.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet. In den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen die Notbetreuung für alle Jahrgangsstufen eingerichtet. Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Das Kultusministerium wird den Einrichtungen kurzfristig weitere Orientierungshilfen zur Umsetzung der Notbetreuung mit an die Hand geben. Die Schulleitungen bzw. Träger entscheiden über die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Notbetreuungsangebots. Arbeitgeberbescheinigungen sind hierfür voraussichtlich nicht vorzulegen.
Kinder sollen im Zeitraum 16. bis 22. Dezember wann immer möglich zu Hause betreut werden.
Für die Kinder in unseren Kindertageseinrichtungen, die zwingend auf Notbetreuung angewiesen sind, wird an folgenden Tagen in den jeweiligen Einrichtungen Notbetreuung angeboten:
Mittwoch, 16.12.2020, Donnerstag, 17.12.2020, Freitag, 18.12.2020, Montag, 21.12.2020, Dienstag, 22.12.2020, Mittwoch, 23.12.2020, Donnerstag, 07.01.2021 und Freitag, 08.01.2021.
Die Notbetreuungszeiten richten sich nach den jeweils gebuchten Modellen.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten, an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Für die Notbetreuung der 1. bis 7. Klasse in den Schulen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Schule.
Für die Organisation der Notbetreuung der städtischen Einrichtungen (Kinderhaus Sonnenschein, Kindergarten Sterntaler, Kindergarten Kunterbunt, Grundschulförderklasse, Kernzeitbetreuung und Schülerhort) setzen Sie sich bitte mit dem Sachgebiet Bildung und Familie telefonisch unter 07242/9514-160, 07242/9514-161, 07242/9514-163 oder auch per E-Mail in Verbindung.
Für die anderen Kindergärten nehmen Sie bitte mit der jeweiligen Einrichtungsleitung direkt Kontakt auf.
Sollte seitens der Regierung eine längere KiTa-Schließung beschlossen werden, werden wir Sie umgehend informieren.
Ihre Stadtverwaltung
Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge werden im Zeitraum vom 16. bis 22. Dezember 2020 im Fernunterricht unterrichtet. Dies betrifft folgende Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Klassen:
Informationen siehe auch auf https://www.baden-wuerttemberg.de/de/
FAQ siehe https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Sie haben eine konkrete Frage: Bei COREY können Sie sie stellen: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/chatbot-corey/
Hier zur konsolidierten Fassung der Corona-Verordnung vom 16.12.2020 als PDF-Dokument