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Landesweite Ausgangsbeschränkungen

| Corona


Aufgrund der sich extrem verschärfenden pandemischen Lage hat das Kabinett heute weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Dazu zählen vor allem Ausgangsbeschränkungen, die ab dem 12. Dezember in Kraft treten.

Eine der Sofortmaßnahmen ist eine landesweite Ausgangsbeschränkung, mit dem Ziel, das öffentliche Leben weiter runterzufahren. Die Erfahrungen in Städten, die aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, sind durchweg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.

Ab Samstag, 12. Dezember 2020, ist daher der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Diese triftigen Gründe sind insbesondere:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten - Notbetreuung - und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
  • Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember.
  • Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO), wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.

Auch tagsüber wird es ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  • Erledigung von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Die Erfahrung der vergangenen Wochen zeigt, dass es rund um Buden und Läden mit Alkoholausschank immer wieder zu Bildung von größeren Gruppen und zahlreichen Verstößen gegen die AHA-Regel gekommen ist. Daher gilt ab dem 12. Dezember 2020 an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ein Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke.

Diese Maßnahmen ergreift Baden-Württemberg im Vorgriff auf die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am Sonntag, 13. Dezember 2020. Hier wird sich Ministerpräsident Winfried Kretschmann dafür einsetzen, dass ab der kommenden Woche bundesweit weitere folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Friseure, Barbershops und Solarien sollen ebenfalls schließen.
  • In Sportstätten und Schwimmbädern soll Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Amateurindividualsport untersagt werden. Das betrifft öffentliche und private Sportanlagen, Bolzplätze und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang.
  • Der Einzelhandel soll keine besonderen Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, mehr durchführen dürfen. Das betrifft etwa Ausverkäufe, Sonntagsöffnungen oder Aktionen wie Late Night-Shopping.
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern soll nur nach vorherigen negativen Antigen-Test und mit einer FFP2-Maske erlaubt werden.

Zudem wird der Ministerpräsident dafür plädieren, spätestens nach Weihnachten das Land weiter runterzufahren und einen strikten Lockdown zu verhängen.

 

Aktuelle Infos zu den neuen Maßnahmen einschließlich Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung siehe auch auf https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Hinweis:
Hier zur neuen konsolidierten Verordnung der Landesregierung, gültig ab 12.12.2020 als PDF-Dokument


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