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Kontrollen angekündigt


In Gaststätten gilt weiterhin die Maskenpflicht für das Bedienungspersonal

Mehrfach sind bei der Stadtverwaltung Hinweise eingegangen, dass Hygienevorschriften nach der Corona-Verordnung (CoronaVO) nicht bzw. nicht korrekt eingehalten wurden, wie z.B. die Maskenpflicht bei Kundenkontakt – auch im Außenbereich – nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO.
Nach § 14 Nr. 10 CoronaVO sind Gaststättenbetreiber verpflichtet, Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 der CoronaVO durchzuführen. Über die allgemeinen Pflichten nach §§ 2, 3 CoronaVO hinaus müssen Betreiber zum Beispiel die Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazität begrenzen, Innenräume lüften und Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, regelmäßig reinigen. Die vollständigen Anforderungen finden Sie in der CoronaVO.

Das Ordnungsamt wird mit den Betreibern von Gaststätten Kontakt aufnehmen und auf die Hygienevorschriften hinweisen. Stichprobenartige Kontrollen zur Umsetzung der Maßnahmen werden durchgeführt. Verstöße gegen die CoronaVO können mit Bußgeldern, die auszugsweise in der unten stehenden Tabelle aufgeführt sind, geahndet werden. Dabei wird berücksichtigt, ob ein Erstverstoß oder Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfall kann nach § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 73 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Sozial- und Ordnungsamt

 

 

Bußgelder nach der CoronaVO

Wo? Was? Wer? Wie viel?
§ 2 Abs. 2 Nichteinhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum (1) Jede/r Beteiligte bis 250 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen in bestimmten Örtlichkeiten zu tragen Betroffene Person bis 250 Euro
§ 14 Satz 1 Betrieb oder Angebot von Einrichtungen, Angeboten oder Aktivitäten ohne Einhaltung besonderer (Hygiene-)Anforderungen Betreiber oder Anbieter bis 2.500 Euro

(1) Das Sozialministerium, Wirtschaftsministerium und Innenministerium definieren öffentlichen Raum wie folgt: „Öffentlicher Raum ist der für eine unbestimmte allgemeine Menschenmenge frei zugängliche Raum. Dieser kann damit auch private Flächen wie Parkplätze und Räumlichkeiten z.B. in Einkaufspassagen mitumfassen.“ Auf Basis dieser Definition zählen Gaststätten auch zum öffentlichen Raum, sofern keine „geschlossene Gesellschaft“ in den Räumlichkeiten stattfindet. Quelle: Gemeindetag Baden-Württemberg


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