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Herbstzeit ist Laubzeit - Blätter, nichts als Blätter


Foto von gelb leuchtendem Herbstlaub

Schön sind sie anzusehen, die Bäume in ihrem herbstlich bunten Blätterkleid. Weniger schön ist es, wenn sie ihr Kleid abwerfen und sich für den Winter rüsten. Gerade bei starken Winden fällt das Laub schlagartig von den Bäumen. Auf Gehwegen kann es dann zur glitschigen Gefahr für Fußgänger werden.

Wussten Sie eigentlich, dass Sie als Straßenanlieger verpflichtet sind, dies zu reinigen? Wie in den vergangenen Jahren werden am Straßenrand im Bereich von Straßenbäumen bereitgestellte Laubsäcke (kein Gartenabfall!) von städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeholt. In der Regel findet die Abfuhr freitags statt und dauert bis zum Ende des Laubfalles an. Wir bitten Sie dennoch, Ihren Laubabfall – sofern möglich – selbst im Wertstoffhof abzugeben.

Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtbetriebes haben im Herbst wieder alle Hände voll zu tun, um Tonnen von Blättern von Gehwegen, Straßen und städtischen Anlagen zu entfernen. Friedhöfe, Schulen, Spielplätze, Kindergärten, Parkplätze und Außenanlagen öffentlicher Gebäude gilt es, sauber zu halten und vom Laub zu befreien. Da liegt es in der Natur der Sache, dass sie nicht überall gleichzeitig sein können und das Laub im öffentlichen Bereich gefühlt auch einmal etwas länger liegt. Deshalb ist es der Stadtverwaltung hilfreich, wenn Bürgerinnen und Bürger in Sachen „Laubeinsammeln“ vor ihrem Anwesen mehr tun, als es die Verordnung vorschreibt.

Für Ihr Verständnis und die Bereitschaft zur Mithilfe schon heute ganz herzlichen Dank!

Ihre Stadtverwaltung

Hintergrundinformation:

Wer wo und was in Sachen Straßenreinigung zu tun hat, ist in der sog. „Streupflichtsatzung“ - Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege – geregelt. Dort heißt es:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten
Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.


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