Logo Stadt Rheinstetten

Antragsunterlagen liegen aus

| Polder


Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 53.1 - Landesbetrieb Gewässer -, hat beim Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz für den Bau und Betrieb des Retentionsraums „Bellenkopf/Rappenwört“ mit zugehörigen Bauwerken, Nutzungen und Nebeneinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Rheinstetten (Landkreis Karlsruhe), der Stadt Karlsruhe und der Gemeinde Au am Rhein (Landkreis Rastatt) beantragt. Der Rückhalteraum „Bellenkopf/Rappenwört“ ist einer der 13 im Rahmen des ‚Integrierten Rheinprogrammes‘ in Baden-Württemberg zu schaffenden Hochwasserrückhalteräume. Er umfasst eine Fläche von 510 ha und ein Rückhaltevolumen von 14 Mio. m³.

Für das Verfahren ist das Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe zuständig. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG  fällt, besteht für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Antragsunterlagen werden vom 19.06.2015 bis 20.07.2015 bei der Stadtverwaltung Rheinstetten, Technisches Rathaus, Flur EG rechts, Badener Str. 1, Stadtteil Mörsch während der Sprechzeiten ausgelegt.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt Karlsruhe -Amt für Umwelt und Arbeitsschutz-, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, Einwendungen gegen den Plan erheben.

Diese Äußerungsfrist gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz einzulegen.

Die Bekanntmachung des Vorhabens und die dazugehörigen Pläne werden auch auf der Internet-Seite des Landkreises Karlsruhe unter „Aktuell/Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; dies gilt auch für Stellungnahmen von o.g. Vereinigungen,

b) rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von o. g. Vereinigungen in einem Erörterungstermin behandelt werden,

c) in dem Erörterungstermin bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann,

d) die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben oder der Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin sowie die Zustellung  der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

26.05.2015

gez. Clemens Hauk, Bürgermeister


Zurück