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11. Erklärung des Oberbürgermeisters Sebastian Schrempp zur aktuellen Lage

| Corona-Erklärungen-OB


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Passbild Oberbürgermeister Sebastian Schrempp

ich habe wirklich keine Lust mehr, mich auf das einzulassen, was wir alle seit März durchmachen. Es fällt mir schwer, mich wieder auf Verschärfungen einzustellen, wenn ich an all die Dinge denke, die unser Leben seither verändert haben. Es fällt mir schwer, Dinge zu verkünden, die unser Zusammenleben wieder stark reglementieren. Dennoch bleibt mir keine Wahl. Es ist meine Aufgabe, hier auf wichtige Neuerungen hinzuweisen, nachdem bei uns im Stadt- und Landkreis Karlsruhe die Zahlen der Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 stark ansteigen.

Mit dem Erreichen der Pandemiestufe 3 nach dem Pandemieplan des Landes Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz von unserer Stadt auf die Ebene des Landkreises übergegangen. Das heißt für uns: Die ab jetzt veröffentlichten Allgemeinverfügungen kommen für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Karlsruhe aus dem Landratsamt. Für den Stadtkreis Karlsruhe von der dortigen Stadtverwaltung. Die Allgemeinverfügungen des Stadt- und Landkreises sind aufeinander abgestimmt, sodass im kompletten Stadt- und Landkreis dieselben Regelungen gelten. Das trägt dankenswerterweise zur Übersichtlichkeit bei. Somit gelingt uns Städten und Gemeinden immerhin, was die Länder untereinander nicht schaffen: eine Abstimmung der Regelungen.

Im Vordergrund meiner heutigen Veröffentlichung steht die Information über die Regelungen, welche ab Samstag, den 24.10., im ganzen Landkreis gelten. Ich fasse den Inhalt zusammen, damit er einfacher zu verstehen ist. Den kompletten Wortlaut der Verfügung "in Beamtendeutsch" finden Sie hier. Ich bitte darum, diesen auch zu lesen, denn nur dieser hat Gültigkeit. Meine Ausführungen dienen lediglich zur Information.

Grund für die Allgemeinverfügung ist die hohe Zahl an Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe.

Daher gilt, verfügt durch den Landrat, ab dem 24.10., 0:00 Uhr:

MUND-NASEN-BEDECKUNG

Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf allgemein zugänglichen Spiel- Sport- und Festplätzen innerhalb des Landkreises Karlsruhe ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Mund-Nasen-Bedeckung sind die gewohnten Masken aber auch Schals. Schutzschilde, Kinnvisiere oder ähnliches sind ausdrücklich keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist durchgehend verpflichtend für sämtliche Personen, die sich auf unseren Wochenmärkten aufhalten. Die Verpflichtung gilt auf dem gesamten Marktareal.

Ausnahmsweise befreit von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:

a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

b) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

c) Personen bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen am Sitzplatz oder beim unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken

d) bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen, soweit dies für deren Erfüllung zwingend erforderlich ist,

e) während der Ausübung dienstlicher oder beruflicher Tätigkeiten, soweit dies für die Tätigkeit zwingend erforderlich oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unterdiesen Bedingungen unzumutbar ist, oder

f) wenn ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

SPERRSTUNDE FÜR GASTÄTTEN

Im Landkreis Karlsruhe gilt eine Sperrzeit für Gaststätten von 23.00 Uhr bis um 6.00 Uhr.

Im gesamten Landkreis Karlsruhe dürfen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße („Gassenschank“) (durch Gaststätten) abgegeben werden.

In Verkaufsstellen (Tankstellen, Supermärkten) dürfen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden.

Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf allgemein zugänglichen Spiel-, Sport- und Festplätzen innerhalb des Landkreises Karlsruhe und in öffentlichen Anlagen, wie Bahnhöfen, dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.

PRIVATE VERANSTALTUNGEN

Private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden sind untersagt, auch dann, wenn es sich bei den Teilnehmenden um Verwandte, Geschwister, Eheleute usw. oder um Personen aus maximal zwei Haushalten handelt. Dieses Verbot gilt nicht für Personen, die dem gleichen Haushalt angehören. Auch werden Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes hierdurch nicht eingeschränkt.

Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Eine Ansammlung mit mehr als 10 Personen ist auch dann verboten, wenn es sich bei den Teilnehmenden um Verwandte, Geschwister, Eheleute usw. oder um Personen aus maximal zwei Haushalten handelt. Dieses Verbot gilt nicht für Personen, die dem gleichen Haushalt angehören. Auch werden Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes hierdurch nicht eingeschränkt.

Fragen gerne per Mail an mich.

Bleiben Sie, bleiben wir gesund!

Herzlich

Sebastian Schrempp

 


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