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Corona-Psycho-Hotline des Landes 0800 3773776 (täglich von 8 bis 20 Uhr)
Corona-Hotline Stadt und Landkreis Karlsruhe: 0721 - 133 33 33 (steht ab sofort wieder als Sprachdialogsystem rund um die Uhr zur Verfügung)
Wir warnen ausdrücklich davor, Nachrichten aus Sozialen Medien oder Chat-Gruppen ungeprüft anzunehmen. Meldungen, Artikel und Bilder nicht einfach teilen und liken, sondern genau hinsehen und prüfen. Falsche Nachrichten verbreiten sich viel schneller als seriöse Meldungen. Verlassen Sie sich bitte lediglich auf seriöse Quellen und verbreiten bitte keine „Fake-News“ weiter. Zudem finden Sie u.a. auch unter https://www.swr3.de/ immer aktuelle Informationen zum Thema Fake News.
Seit März 2020 werden zur Eindämmung der Corona-Pandemie zahlreiche bundes- und landesweite Regelungen erlassen und Maßnahmen auf kommunaler und landesweiter Ebene umgesetzt.
Die Zahl der Corona-Neuinfektionen in Baden-Württemberg ist seit dem Herbst wieder in einem deutlichen, teils exponentiellen Wachstum. Zugleich ist die Zahl der Intensivpatienten in den Krankenhäusern und die Zahl der Todesfälle erheblich angestiegen. Die Hoffnung, die zweite Welle mit vergleichsweise milden Maßnahmen brechen zu können, hat sich leider nicht erfüllt. Ziel ist, zumindest wieder in Sichtweite einer Inzidenz von 50 kommen, um Kontakte wieder nachverfolgen und die Kontrolle über das Virus zurückgewinnen zu können. Daher wurden die Maßnahmen in jüngster Zeit schrittweise verschärft.
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/amt-und-person/informationen-zum-coronavirus
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet
Umfasst hiervon ist auch die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern bis einschließlich 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.
Zulässig sind ferner Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Tagsüber ist weiterhin auch Sport und Bewegung im Freien erlaubt. Hierbei gelten ebenfalls die aktuellen Kontaktbeschränkungen (also Personen eines Haushalts + maximal eine weitere Person). Treffen im öffentlichen Raum zum bloßen Zweck des gemeinsamen Verweilens sind weiterhin nicht zulässig.
Aufgrund des teils großen Andrangs an Ausflugszielen, z.B. in Höhenlagen des Schwarzwalds, wurden zwischenzeitlich örtlich begrenzte Maßnahmen wie Sperrung von Straßen oder Parkplätzen veranlasst. Bitte helfen Sie mit, größere Ansammlungen zu vermeiden und suchen Sie für Sport und Bewegung an der frischen Luft möglichst gering frequentierte Ziele aus.
Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen an folgenden Orten eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Tuch, Schal) tragen:
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss dies in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Bei Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Erklärungen rund um den Maskenschutz finden Sie z.B. hier. Weitere hilfreiche Links rund um Corona siehe Rubrik „Seriöse Informationsquellen, Kontaktstellen und Telefonhotlines“.
Private Veranstaltungen sind derzeit nur mit den Angehörigen des eigenen und maximal einer weiteren Personen zulässig.
Nicht zulässig sind öffentliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben; dies gilt unabhängig von der Teilnehmerzahl.
Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren sind allgemein zulässig. Zulässig sind auch Veranstaltungen von Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften; Personenzahlbegrenzung, Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienekonzepte sind erforderlich.
Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (Demonstrationen usw.) sind zulässig; die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregeln hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. Sofern der Schutz vor Infektionen durch Auflagen nicht erreicht werden kann, kann eine solche Versammlung verboten werden.
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen müssen schließen. Der Betrieb folgender Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr untersagt:
Restaurants und Gaststätten sind geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zuhause. Nach 20 Uhr ist aufgrund der nächtlichen Ausgangsbeschränkung keine Abholung mehr zulässig. Eine Lieferung zu den Kunden ist jedoch erlaubt.
Betriebskantinen können unter Auflagen weiter geöffnet bleiben.
Beherbergungsbetriebe dürfen Gäste nur beherbergen bei notwendigen geschäftlichen/ dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen.
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abhol- und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:
Den geschlossenen Geschäften ist es gestattet, einen Abholservice einzurichten. Ein Lieferservice darf ebenfalls angeboten werden. Bei Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden. Es dürfen aber im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden. Beim Abholen gilt die Abstands- und Maskenpflicht.
Die Betreiber müssen die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren, d.h. dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden.
Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Messen und Ausstellungen sind untersagt.
Positiv getestete oder krankheitsverdächtige Personen haben sich sofort und ohne weitere Anordnung der örtlich zuständigen Behörde selbständig in häusliche Quarantäne zu begeben. Die häusliche Quarantäne ist ab dem 01.12.20 auf 10 Tage festgelegt. Die gültige Verordnung Absonderung finden Sie auf unserer Corona-Seite unter der Rubrik „Rechtliche Grundlagen“.
Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, müssen die aktuellen Bestimmungen wie Quarantänepflicht und Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses sowie Meldepflicht beim Gesundheitsamt beachten. Ab dem 23.12.2020 gilt die Einreise-Quarantäne auch bei kurzzeitigen Aufenthalten im benachbarten Ausland, wenn diese aus touristischen Gründen oder zum Einkaufen erfolgen. Die jeweils aktuelle Verordnung finden Sie auf unserer Corona-Seite unter der Rubrik „Rechtliche Grundlagen“.
Bürgerinnen und Bürger sollen auf private Reisen sowie Besuche von und zu Verwandten, Bekannten und Freunden verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Zu beachten sind auch die Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen, die in anderen Bundesländern ggf. abweichen können. Für Reisen ins Ausland gelten weiter die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts und die Liste der Risikogebiete im Ausland des Robert-Koch-Instituts sowie die Verordnung Einreise und Quarantäne.
Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt oder die typische Infektionssymptome (wie insbesondere Fieber, Husten, Halsschmerzen, Geruchs- u. Geschmacksstörungen) aufweisen oder die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten bzw. sich in Quarantäne befinden, dürfen die städtischen Einrichtungen nicht aufsuchen. Bei dringenden Angelegenheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit einer telefonischen oder elektronischen Kontaktaufnahme.
Einrichtungen - Was hat geöffnet – was ist zu beachten?
Bibliothek | Geöffnet - Aus- und Rückgabe über Fenster, Maskenpflicht |
Bolzplätze, Beachvolleyball, Skateranlage | Geschlossen |
Festhalle Neuburgweier | Geschlossen |
Friedhöfe | Geöffnet, bitte Abstand halten |
Jugendhaus | Geschlossen |
Kindergärten/Tagesstätten | Bis mindestens 31.01.2021 geschlossen |
Keltenstadion | Geschlossen |
Museum | Geschlossen |
Rathäuser | Geöffnet - Zutritt nach Terminvereinbarung zum Teil mit Zutrittskontrollen, Maskenpflicht |
Schulen | Bis mindestens 31.01.2021 kein Präsenzunterricht |
Schwimmbad | Geschlossen |
Spielplätze | Geöffnet – bitte Abstandsregeln beachten, keine Ansammlungen – |
Sporthallen | Geschlossen |
VHS | VHS-Büro geöffnet – Kurse finden aktuell nicht statt – |
Wochenmarkt | Geöffnet - bitte Maskenpflicht beachten |
Wertstoffhof | Geöffnet - bitte Maskenpflicht beachten |
Zelthalle Neuburgweier | Geschlossen |
Bitte beachten Sie zusätzlich die jeweils aktuellen Hinweise zu Öffnungszeiten auf unserer Internetseite.
Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sind weiterhin bis vorerst einschließlich 31. Januar 2021 geschlossen.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, wird an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet. Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den jeweiligen Träger.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten, an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Eingeschlossen sind ebenfalls Erziehungsberechtigte, die ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Das Kultusministerium wird den Einrichtungen kurzfristig weitere Orientierungshilfen zur Umsetzung der Notbetreuung mit an die Hand geben. Die Schulleitungen bzw. Träger entscheiden über die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Notbetreuungsangebots. Arbeitgeberbescheinigungen sind hierfür voraussichtlich nicht vorzulegen.
Kinder sollen im Zeitraum bis 31. Januar 2021, wann immer möglich, zu Hause betreut werden.
Die Notbetreuungszeiten richten sich nach den jeweils gebuchten Modellen.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten, an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Für die Notbetreuung der 1. bis 7. Klasse in den Schulen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Schule.
Für die Organisation der Notbetreuung der städtischen Einrichtungen (Kinderhaus Sonnenschein, Kindergarten Sterntaler, Kindergarten Kunterbunt, Grundschulförderklasse, Kernzeitbetreuung und Schülerhort) setzen Sie sich bitte mit dem Sachgebiet Bildung und Familie telefonisch unter 07242/9514-160, 07242/9514-161, 07242/9514-163 oder auch per E-Mail in Verbindung.
Für die anderen Kindergärten nehmen Sie bitte mit der jeweiligen Einrichtungsleitung direkt Kontakt auf.
Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge können im Fernunterricht unterrichtet werden. Dies betrifft folgende Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Klassen:
Die Schulsozialarbeiterinnen sind vormittags in ihren Büros zu ihren jeweiligen Sprechzeiten erreichbar, sonst auch gern telefonisch oder per E-Mail. Die Kontaktdaten können den jeweiligen Homepages der Schulen entnommen werden. Die Schulsozialarbeiterinnen sind ansprechbar bei persönlichen Problemen und geben individuelle Hilfestellungen. Diese Gespräche sind kostenfrei und unterliegen selbstverständlich der beruflichen Schweigepflicht.
Zu Ihrem und unserem Schutz wurden Maßnahmen umgesetzt, z.B. Markierungen zur Einhaltung der notwendigen Abstände, Schutzscheiben usw. Am Eingang und auf den Stockwerken befinden sich Möglichkeiten zur Handdesinfektion. Bitte achten Sie auf die geltenden Abstandsregeln und beachten Sie, dass von allen Personen ab vollendetem 6. Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Dies ist geboten, da aus baulichen Gründen vor allem in den Eingangs-, Warte-, Flur- und Treppenhausbereichen bei Begegnung mit anderen Personen die Einhaltung der Abstände nicht immer möglich ist.
Der Verwaltungsstab der Stadt Rheinstetten hat beschlossen, dass seit dem 26.10.2020 für den gesamten Bürgerservice im Rathaus Mitte eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist.
Ein zuverlässiger Bürgerservice ist uns auch in Corona-Zeiten wichtig. Rheinstetten gehörte im Frühjahr zu den ersten Kommunen, die ihr Rathaus wieder vollständig für den Publikumsverkehr geöffnet haben. Angesichts zunehmender Infektionszahlen wollen wir nun jedoch den Schutz unserer Einwohnerinnen und Einwohner, die das Rathaus aufsuchen, und zugleich den Schutz unserer Mitarbeitenden weiter ausbauen. Hintergrund ist, dass sich zwar die absolute Mehrzahl der Bürger/-innen vorbildlich an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln gehalten hat, es jedoch leider auch immer wieder Einzelfälle gab, in denen in Wartebereichen oder sogar bei der Vorsprache in den Büros die Abstandsregeln und das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht beachtet wurden. Vereinzelt wollten sogar Personen, die sich in Quarantäne befanden, die Dienststellen persönlich aufsuchen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass daher das Rathaus künftig nur mit vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden darf und eine Einlasskontrolle stattfindet.
Hier zu den aktuellen Öffnungszeiten des Bürgerbüros.
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Terminvereinbarung, Zugangsregelung und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie oben ausgeführt (siehe „Rathäuser“).
Termine für Trauungen werden weiterhin vergeben. Es können derzeit nur die Eheleute, evtl. Kinder aus dem eigenen Hausstand und ggf. Dolmetscher an der Trauung teilnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie im Gespräch mit dem Standesamt.
Bestattungen/ Trauerfeiern können im Freien und in den Aussegnungshallen der Friedhöfe in Rheinstetten stattfinden. Bitte beachten Sie bei Nutzung der Aussegnungshallen:
Die städtischen Hallen sind für den Vereinssport und Veranstaltungen geschlossen.
Das Hallenbad Forchheim ist derzeit geschlossen.
Entsprechend der Corona-Verordnung des Landes ist die Stadtbibliothek seit 16.12.2020 geschlossen. Weitere Informationen finden Sie auf rheinstetten.de/bibliothek
Entsprechend der Corona-Verordnung des Landes ist das Jugendhaus seit 16.12.2020 geschlossen.
Die Spielplätze sind geöffnet. Bitte beachten Sie die jeweilige Beschilderung. Es gelten die üblichen Abstandsregelungen und das Verbot von Ansammlungen. Wir appellieren an die Eltern, sich verantwortungsvoll zu verhalten.
Das „Museum für Siedlungsgeschichte im PAMINA-Raum“ im Stadtteil Neuburgweier ist bis auf Weiteres geschlossen.
Für den Wertstoffhof/ Grünabfallsammelplatz gelten die regulären Öffnungszeiten. Bitte beachten Sie die Hinweise unter rheinstetten.de/wertstoffhof Außerdem gilt beim Betreten des Wertstofhofes / Grünaballsammelplatz eine Maskenpflicht.
Die Stadt appelliert aufgrund des angestiegenen Infektionsgeschehens an ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie alle örtlichen Organisationen auch weiterhin, durch ihr umsichtiges Verhalten ihren Beitrag zu einer Eindämmung der Infektionen zu leisten.
Ziel ist es, durch eine weitgehende Reduzierung öffentlicher und privater Kontakte die Ausbreitung des Virus so einzudämmen, dass die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleistet werden kann.
Bitte halten Sie weiterhin die geltenden Hygieneregeln ein und tragen Sie die Einschränkungen mit. Achten Sie im Alltag auf Abstand (mindestens 1,50 m) und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Denken Sie bitte daran: Kommen viele Personen nahe zusammen, steigt das Risiko weiterer Infektionen.
Einen Beitrag zur Eindämmung des Virus leistet auch die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Sie steht zum kostenlosen Download im App Store von Apple bzw. im Google Play Store zur Verfügung. Ihre Nutzung ist freiwillig. Die App hilft, Infektionsketten schneller und umfassender zu erkennen und effektiv zu unterbrechen. Wer über den Kontakt mit einer infizierten Person informiert wird, kann schnell reagieren und sich und andere schützen - Familie, Freunde und das gesamte Umfeld. Weitere Informationen und den Link zum Herunterladen finden Sie unter: www.corona-warn-app.de
Jede(r) hat es in der Hand, durch Verzicht aller nicht notwendigen Kontakte Beitrag zum Schutz der besonders durch das Corona-Virus gefährdeten Menschen zu leisten. Lassen Sie uns zusammenhalten und gemeinsam durch diese schwierige Zeit gehen! Bleiben Sie gesund!
Begonnen wird in den Zentralen Impfzentren des Landes Baden-Württemberg in Freiburg, Offenburg, Karlsruhe (Standort Messe in Rheinstetten), Heidelberg, Stuttgart, Rot am See, Tübingen und Ulm. In jedem Stadt- und Landkreis sollen dann zum 15. Januar 2021 zusätzlich ein bis zwei weitere Impfzentren aufgebaut werden. Die sechs bevölkerungsreichsten Stadt- und Landkreise erhalten zwei Standorte, alle anderen erhalten einen Standort. Flankierend zu den Impfzentren wird es mobile Impfteams geben bspw. für Pflegeheime. Ein Teil der vulnerablen Gruppen wird vor allem auf aufsuchende Angebote zur Impfung angewiesen sein. Daher stellen die mobilen Impfteams eine wichtige Ergänzung zu den geplanten Zentren dar. Zudem wird derzeit ein Konzept zur Impfung in Kliniken erarbeitet, in denen das dort beschäftigte Personal geimpft wird.
Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Diese Rechtsverordnung ist am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Eine Priorisierung ist notwendig, weil zunächst nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht, um alle Menschen zu impfen, die das wünschen.
Nach der Impf-Verordnung werden zuerst die über 80-Jährigen sowie die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen geimpft. Auch das Personal dieser Häuser, Beschäftigte im Gesundheitswesen, die einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, gehören zu der ersten Gruppe.
Die Priorisierung im Einzelnen:
Ein zugelassener Impfstoff steht zu Beginn nicht automatisch überall und für jeden sofort zur Verfügung. Er muss erst in ausreichender Menge hergestellt und verteilt werden. Zuständig für die Planung und Verteilung nach Einführung eines geeigneten Impfstoffs sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Bundesländer. Das BMG und die Bundesländer stehen dabei zu den geplanten Regelungsverfahren im Austausch.
Die Bundesrepublik Deutschland fördert aktiv den rechtzeitigen Aufbau von Herstellungskapazitäten für Impfstoffe in Deutschland und der EU. Dabei werden mit den Herstellern auch Verträge zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung in Deutschland und Europa mit potenziellen COVID-19-Impfstoffen geschlossen.
Zur Personalgewinnung arbeiten die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, der Landesärztekammer, die Baden-Württembergische Krankenhaus-Gesellschaft, MDK sowie verschiedene Hilfsorganisationen zusammen.
Aufgerufen sind an der Mitarbeit interessierte Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Fachpersonal sowie Menschen, die das Zentrum in der Administration unterstützen können. In Kooperation zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe wurde hierfür ein zentrales Anmeldeformular eingerichtet, das über www.karlsruhe.de/impfpersonal aufgerufen werden kann.
Termine erhalten die priorisierten Personengruppen (anfangs nur diejenigen aus der Personengruppe mit höchster Priorität, siehe oben). Es wird keine personalisierte Einladung erfolgen.
Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Bei der Terminvereinbarung bekommen Sie gleichzeitig die Termine für Erst- und Zweitimpfung. Terminvereinbarung ist möglich
Bitte bringen Sie zur Impfung Impfpass, Elektronische Gesundheitskarte und ein Ausweisdokument (beispielsweise Personalausweis) mit. Informationen zum Impfprozess sind über die Corona-Hotline 0711/904-39555 erhältlich.
Die Impfzeiten sind kalendertäglich, also sieben Tage die Woche in zwei Schichten von 07.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr geplant. Pro Standort sollen etwa 800 Impfungen/Tag durchgeführt werden. Die Kreisimpfzentren sind aktuell bis Juni 2021 eingeplant. Sofern notwendig, wird deren Tätigkeit darüber hinaus auch verlängert werden. Mittelfristig ist die Impfung für die Gesamtbevölkerung mit zunehmender Anzahl an verfügbarem Impfstoff im Laufe des Frühjahrs/Sommers über die Regelversorgung (Haus- und Facharztpraxen) vorgesehen. Das Land plant sich dann aus dem Impf-Geschehen zurückzuziehen.
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Zur Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/einreise-vo.html
Zusammengefasst gelten folgende Regeln:
Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
Einreise aus Hochinzidenzgebiet:
Einreise aus Virusvarianten-Gebiet:
Grundsätzlich müssen sich alle Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, unverzüglich auf direktem Weg in häusliche Quarantäne begeben. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Mit negativem Test frühestens ab dem 5. Tag nach Einreise kann die Absonderungsdauer verkürzt werden; dies gilt nicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten.
Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt.
Die 24-Stunden-Regelung bleibt zwar mit Blick auf den gemeinsamen Lebensraum weiterhin grundsätzlich erhalten. So besteht auch weiterhin keine Quarantänepflicht, wenn die Grenze insbesondere aus beruflichen, schulischen, medizinischen, pflegerischen oder familiär bedingten Gründen überquert wird. Auch transnationale Partnerschaften ohne Trauschein sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. An der bestehenden 72-Stunden-Regelung ändert sich ebenfalls nichts.
Künftig besteht jedoch Quarantänepflicht, wenn mit der Reise touristische Zwecke verfolgt werden oder lediglich eingekauft wird. Wer also beispielsweise aus Baden-Württemberg einen Ski-Ausflug in die Schweiz unternimmt oder zum Einkaufen nach Frankreich fährt, muss sich künftig nach seiner Rückkehr grundsätzlich 10 Tage in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Bewohnerinnen und Bewohner der Grenzregionen, die lediglich zum Einkaufen nach Baden-Württemberg fahren. Unabhängig von möglichen Reisen sind die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen tagsüber und verschärft zwischen 20 und 5 Uhr zu beachten.
Das Robert-Koch-Institut weist internationale Gebiete, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, aus.
Robert-Koch-Institut: Informationen Risikogebiete
Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung dieser Liste, kommen. Bitte prüfen Sie daher im Falle einer Reise stets die aktuelle Lage.
Reisende, die aus einem vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenen Staat zurückkehren, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Bei einem Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen drohen nach dem Infektionsschutzgesetz Bußgelder.
Die jeweils aktuelle Verordnung Einreise-Quarantäne finden Sie auf unserer Corona-Seite unter der Rubrik „Rechtliche Grundlagen“.
Die aktuellen Reisewarnungen finden Sie hier:
Einige Menschen in unserer Stadtgesellschaft benötigen in ihrem Alltag Unterstützung und Hilfe, z.B. weil sie aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung bzw. Erkrankung nicht mehr alles alleine erledigen können. Gerade die aktuelle Situation stellt uns vor zusätzliche Herausforderungen. Berichte zeigen, dass das Corona-Virus bei Menschen höheren Alters sowie bei Personen mit Vorerkrankungen die Gesundheit stärker gefährdet als bei Jüngeren. In dieser Situation sollten sich Personen aus diesen Gruppen besonders schützen und Kontakte minimieren.
Mehrere Organisationen sowie zahlreiche Privatpersonen aus Rheinstetten helfen nun schon seit Monaten und setzen sich für andere ein.
Herzlichen Dank für diese Ausdauer und Ihre Solidarität!
Dank des umsichtigen und hilfsbereiten Verhaltens aller Einwohnerinnen und Einwohner hat sich die Lage in Rheinstetten mittlerweile entspannt. Benötigte Unterstützungen haben sich im Rahmen persönlicher und nachbarschaftlicher Hilfe eingespielt.
Das „Wir helfen“-Telefon der Stadtverwaltung ist derzeit nicht geschaltet, kann aber bei steigender Nachfrage jederzeit wieder in Betrieb genommen werden.
Kaufen Sie gerade in dieser schweren Zeit bei uns in Rheinstetten ein und nutzen Sie die Abhol- und Lieferdienste unserer Gaststätten. Damit wir auch in Zukunft noch vor Ort einkaufen und Geselligkeit in unseren Lokalen erfahren können.
Speisegaststätten, Cafés, Eisdielen und Schankwirtschaften sind aufgrund der Maßnahmen der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 seit dem 2. November geschlossen. Clubs und Diskotheken bleiben nach wie vor geschlossen.
Handwerksbetriebe dürfen nach Corona-Verordnung ihre Arbeit weiterhin ausüben. Über aktuelle Leistungen der Betriebe können Sie sich gerne direkt bei Ihrem Handwerksbetrieb informieren.
Seit dem 2. November gelten für den Einzelhandel zusätzlich Einlassbeschränkungen, die abhängig von der Verkaufsfläche sind. Trotzdem ist der Einkauf in den Rheinstettener Geschäften unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, vor Ort einzukaufen und unterstützen Sie den lokalen Handel! Vielen Dank.
Hier zur Übersicht der Liefer-/Abhol-Angebote in der lokalen Gastronomie als PDF-Dokument (Stand 03.11.2020)
Ein Service der Wirtschaftsförderung der Stadt Rheinstetten.
Ergänzende Meldungen oder Änderungen der Daten anhand der Tabelle bitte per E-Mail.
Das Robert Koch-Institut empfiehlt folgende einfache Hygienemaßnahmen im Alltag, die auch für die aktuelle Grippewelle sinnvoll sind:
Hände waschen: Die Hände sind die häufigsten Überträger von ansteckenden Infektionskrankheiten. Deshalb: Hände regelmäßig und gründlich (mindestens 20 bis 30 Sekunden) waschen, danach sorgfältig abtrocknen. Wichtiger als die Wassertemperatur sind die Dauer des Händewaschens und das gründliche Einseifen der Hände.
Hust- und Niesetikette beachten: Einfache Hygieneregeln schützen andere vor Ansteckung: Beim Niesen und Husten nicht die Hand vor Mund und Nase halten, sondern in die Armbeuge oder noch besser in ein Taschentuch niesen und husten. Mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen halten und sich wegdrehen. Danach gründlich die Hände waschen.
Abstand zu erkrankten Menschen halten: Enge Körperkontakte vermeiden, nach dem Kontakt zu Erkrankten gründlich die Hände waschen und im Krankheitsfall auf das Händeschütteln verzichten.