Herzlich willkommen beim Bürgerbüro der Stadt Rheinstetten - wir sind für Sie da!
Gerne bieten wir Ihnen unseren Service zu den nebenstehenden bzw. unten aufgeführten terminfreien und termingebundenen Öffnungszeiten an.
Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben? Dann benötigen Sie einen sogenannten "Wahlschein".
Informationen zur Antragstellung bekommen Sie in unserem Serviceportal: Wahlschein beantragen
Einwohnerinnen und Einwohner, die nach dem 09. März 2024 aus einer anderen Gemeinde oder einem anderen Landkreis nach Rheinstetten zuziehen, können bei der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl (nur Neuburgweier) am Sonntag, den 09. Juni 2024 sowie bei der Kreistagswahl nicht wählen.
Wahlberechtigt sind allerdings sogenannte "Rückkehrer": Bürgerinnen und Bürger, die früher in Rheinstetten oder im Landkreis Karlsruhe gewohnt haben, vor ihrem Wegzug wahlberechtigt waren und vor Ablauf von drei Jahren mit Hauptwohnsitz wieder zugezogen sind. Mit ihrer Rückkehr erlangen sie automatisch wieder die Wahlberechtigung.
"Rückkehrer" werden jedoch nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen bis spätestens 19. Mai 2024 einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Ob erster Umzug, Umzug in die Zweitwohnung: Schauen Sie mal hier rein:
Und was ist beim Umzug generell noch zu beachten? Steht in dieser Checkliste.
Als Mieter/-in benötigen Sie zur Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung. Hier zum dazugehörigen Formular.
Über folgenden Link können Sie den Bearbeitungsstatus Ihres Personalausweises oder Reisepasses einsehen:
Einsicht Ausweis/Passbestellung bei der Bundesdruckerei
Hier finden Sie Informationen zur Online-Ausweisfunktion Ihres neuen Personalausweises: Ihr neuer online Personalausweis
Hier: Antrag auf Ausstellung einer Meldebescheinigung (5,00 €)
Hier: Führungszeugnis online beantragen
Die Gebühr für die jeweilige Antragstellung ist vorab unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der Stadt zu überweisen. Die Bankverbindung finden Sie hier.
Der Zahlungsnachweis ist dem Antrag beizufügen. Der Antrag kann per E-Mail an buergerbuero@rheinstetten.de gesendet werden.
Ja, das ist möglich. Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Beglaubigt werden nur Originale, die uns vorgelegt werden. Selbst angefertigte Kopien können von uns nicht beglaubigt werden.
Bitte beachten Sie, dass wir die Beglaubigung ausländischer Urkunden unter Umständen ablehnen müssen.
Die Beglaubigungsgebühr beträgt 3,00 Euro pro beglaubigtes Blatt.
Weitere Informationen finden Sie auch unter folgenden Links bei Service-BW:
Ja, in bestimmten Fällen kann die Meldebehörde Auskunft über die Angefragte Person erteilen.
Die Auskunftsarten werden in einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte unterteilt.
Eine Melderegisterauskunft können Sie mittlerweile ganz einfach online beantragen.
Die Auskunft bekommen Sie in der Regel sofort mitgeteilt.
Die Auskunftsgebühr ist vorab an das Konto der Stadtverwaltung zu überweisen und ein Zahlungsnachweis ist dem Antrag beizulegen. Die Kontodaten finden Sie hier Bankverbindung
Nähere Infos finden Sie in unserem Serviceportal:
Das Bundesmeldegesetz (BMG) lässt in bestimmten Fällen den Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten über Personen zu. Hier gelangen Sie zur ausführlichen Pressemitteilung
Der Datenübermittlung an Dritte können Sie widersprechen.
Hier gelangen Sie zum Antrag auf Übermittlungssperren - Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Ehe- und Geburtsdaten mindestens einen Monat vor Ereignisdatum abzugeben ist.
Zum Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange ist das Eintragen einer Auskunftssperre möglich. Nähere Informationen zum Thema Auskunftssperren finden Sie hier: Auskunftssperre beantragen
Hier gelangen Sie zum Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 BMG
Alle wichtigen Informationen zum Thema Fundbüro und Fundsachen finden Sie hier:
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.
Fragen rund um das Thema Führerschein beantwortet das Landratsamt Karlsruhe: