Die Stadt Rheinstetten führt den digitalen Bauantrag ein und digitalisiert die baurechtlichen Verfahren.
Bei der Digitalisierung der Genehmigungsverfahren setzt die Baurechtsbehörde der Stadt Rheinstetten ab dem 1. April 2024 auf die landeseinheitliche Lösung „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg“ (ViBa-BW). Ab diesem Zeitpunkt werden Bauanträge dann nur noch digital über dieses Serviceportal entgegengenommen. Ziel ist es, mittels ViBa-BW den gesamten Genehmigungsprozess von der Antragseinreichung bis zum Erteilen der Baugenehmigung elektronisch durchzuführen. Bauherren können auf der Plattform des virtuellen Bauamts das für sie richtige Verfahren wählen, beispielsweise die Beantragung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids.
Damit steht allen Bürger/-innen und Unternehmen ein nutzerfreundlicher Online‐Prozess zur Verfügung. Hinsichtlich der Übermittlungswege und Dateistrukturen sind bestimmte Vorgaben zu beachten.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alle nötigen Informationen zur Verfügung, die Sie dafür benötigen.
So wird gewährleistet, dass das Baurechtsamt Ihren Antrag elektronisch bearbeiten und zeitnah entscheiden kann.
Elektronische Bauvorlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBOVVO). Andere Dateiformate sind nicht zulässig. Hier finden Sie als Planvorlagenberechtigter (z.B. Architekt) die Informationen zu den erforderlichen Standards der digitalen Bauunterlagen.
Über diesen Link finden sie die Anleitungen zur Erstellung eines Nutzer- bzw. Unternehmenskontos als Zugang zum Virtuellen Bauamt. Die Erstellung eines entsprechenden Kontos ist Voraussetzung, um den Antrag bei der Baurechtsbehörde einreichen zu können.
Nach der Eröffnung des Nutzer- bzw. Unternehmenskontos können Sie Ihren Bauantrag über diesen Link bei der Baurechtsbehörde einreichen.
Bauvorlagen und Bauantrag sind nach den Regelungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) elektronisch in Textform einzureichen. Die Antragstellung und Einreichung von Bauvorlagen in Papierform ist unzulässig, die Stadt Rheinstetten wendet die Übergangsvorschrift gem. § 77 Abs. 5 LBO nicht an.
Nicht zulässig ist insbesondere eine Übermittlung von Anträgen
Diese Übermittlungen führen zu keiner wirksamen Antragstellung, die Daten werden gelöscht oder vernichtet.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Baurechtsbehörde unter
Tel.: 07242 9514-620 oder per
Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise und Kontakte