| Grundgebühr (Bestattung) |
Gebühr in EUR |
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| Die Grundgebühr beträgt bei einem Reihen- oder Wahlgrab je Einzelgrabfläche |
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| bei Personen über 10 Jahren |
590,00 |
| bei Personen bis zur Vollendeung des 10ten Lebensjahres |
350,00 |
| bei Urnen |
350,00 |
| Gebühren für Grabnutzungsrechte |
Gebühr |
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| für ein Einzelwahlgrab bis zwei Belegungen, davon 1 Tieferlegung |
1.275,00 |
| für ein Doppelwahlgrab bis zwei Belegungen ohne Tieferlegung im OT Neuburgweier |
1.575,00 |
| für ein Doppelwahlgrab bis vier Belegungen davon zwei Tieferlegungen |
2.575,00 |
| für die Erneuerung des Nutzungsrechts |
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| für die Dauer einer neuen Gesamtnutzungsperiode der Liegefrist entsprechend 2.1, 2.2 oder 2.3 |
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| für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer. |
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| Angefangene Jahre werden voll angerechnet. |
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| für das Tieferlegen einer Grabstätte |
70,00 |
| Gebühren für Reihengrabstätten inklusive Abräumen der Grabstätten |
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| für Reihengräber für Personen über 10 Jahren |
910,00 |
| für Reihengräber für Personen bis zur Vollendung des 10ten Lebensjahres |
330,00 |
| Gebühren für Urnengrabstätten |
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| für Urnenwahlgräber für Personen jeden Alters auf 15 Jahre |
660,00 |
| für die Zubettung einer weiteren Urne |
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| in ein bestehendes Wahlgrab entsprechend Ziffer 2.4 |
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| in ein Urnengrab entsprechend Ziffer 4.1 |
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| für die Dauer einer neuen Gesamtnutzungsperiode der Liegefrist entsprechend nach 4.1 |
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| für Urnennischengräber auf 15 Jahre |
750,00 |
| für anonyme Urnengräber auf 15 Jahre |
405,00 |
| Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungsräume/Aussegnungshalle |
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| Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Tag |
68,00 |
| Benutzung der Aussegnungshalle |
180,00 |
| Gebühren für die sonstigen Bestattungsleistungen |
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| Für die Inanspruchnahme von Leistungen die nicht in dieser Gebührenordnung enthalten sind (Bsp. für die Inanspruch- |
33,00 |
| nahme von Bediensteten der Stadt oder Fremdfirmen bei Totenbegleitungen, Entfernen von Grabmälern u.ä. ), nach tatsächlich anfallendem Aufwand (Personal, Maschinen, Material, Entsorgung etc.). |
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| Auswärtigenzuschlag |
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| Personen, die beim Tod ihren Hauptwohnsitz nicht in Rheinstetten hatten (Auswärtige), können, sofern ein berechtigtes Interesse anzuerkennen ist, in Rheinstetten bestattet werden. |
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| Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt, ihren Wohnsitz in Rheinstetten aufgegeben haben, sind den Einwohnern gleichzustellen. |
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| Erhebung des Auswärtigenzuschlages |
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| Der Auswärtigenzuschlag wird erhoben auf |
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| - die Grundgebühr und die Gebühren für |
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| - die Grabnutzungsrechte, |
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| - die Reihengrabstätten, |
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| - die Urnengrabstätten, |
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| - die Benutzung der Aussegnungshalle und deren Einrichtungen |
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| Höhe des Auswärtigenzuschlages |
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| Der Auswärtigenzuschlag beträgt jeweils 25% der unter Ziffer 1.- 5.2 festgesetzten Gebühren |
25% |