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Gebühren für das Friedhofswesen

 

Grundgebühr (Bestattung) Gebühr in EUR
   
Die Grundgebühr beträgt bei einem Reihen- oder Wahlgrab je Einzelgrabfläche  
bei Personen über 10 Jahren 590,00
bei Personen bis zur Vollendeung des 10ten Lebensjahres 350,00
bei Urnen 350,00
Gebühren für Grabnutzungsrechte Gebühr
   
für ein Einzelwahlgrab bis zwei Belegungen, davon 1 Tieferlegung 1.275,00
für ein Doppelwahlgrab bis zwei Belegungen ohne Tieferlegung im OT Neuburgweier 1.575,00
für ein Doppelwahlgrab bis vier Belegungen davon zwei Tieferlegungen 2.575,00
für die Erneuerung des Nutzungsrechts  
für die Dauer einer neuen Gesamtnutzungsperiode der Liegefrist entsprechend 2.1, 2.2 oder 2.3  
für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.  
Angefangene Jahre werden voll angerechnet.  
für das Tieferlegen einer Grabstätte 70,00
Gebühren für Reihengrabstätten inklusive Abräumen der Grabstätten  
für Reihengräber für Personen über 10 Jahren 910,00
für Reihengräber für Personen bis zur Vollendung des 10ten Lebensjahres 330,00
Gebühren für Urnengrabstätten  
für Urnenwahlgräber für Personen jeden Alters auf 15 Jahre 660,00
für die Zubettung einer weiteren Urne  
in ein bestehendes Wahlgrab entsprechend Ziffer 2.4  
in ein Urnengrab entsprechend Ziffer 4.1  
für die Dauer einer neuen Gesamtnutzungsperiode der Liegefrist entsprechend nach 4.1  
für Urnennischengräber auf 15 Jahre 750,00
für anonyme Urnengräber auf 15 Jahre 405,00
Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungsräume/Aussegnungshalle  
Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Tag 68,00
Benutzung der Aussegnungshalle 180,00
Gebühren für die sonstigen Bestattungsleistungen  
Für die Inanspruchnahme von Leistungen die nicht in dieser Gebührenordnung enthalten sind (Bsp. für die Inanspruch- 33,00
nahme von Bediensteten der Stadt oder Fremdfirmen bei Totenbegleitungen, Entfernen von Grabmälern u.ä. ), nach tatsächlich anfallendem Aufwand (Personal, Maschinen, Material, Entsorgung etc.).  
Auswärtigenzuschlag  
Personen, die beim Tod ihren Hauptwohnsitz nicht in Rheinstetten hatten (Auswärtige), können, sofern ein berechtigtes Interesse anzuerkennen ist, in Rheinstetten bestattet werden.  
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt, ihren Wohnsitz in Rheinstetten aufgegeben haben, sind den Einwohnern gleichzustellen.  
Erhebung des Auswärtigenzuschlages  
Der Auswärtigenzuschlag wird erhoben auf  
- die Grundgebühr und die Gebühren für  
- die Grabnutzungsrechte,  
- die Reihengrabstätten,  
- die Urnengrabstätten,  
- die Benutzung der Aussegnungshalle und deren Einrichtungen  
Höhe des Auswärtigenzuschlages  
Der Auswärtigenzuschlag beträgt jeweils 25% der unter Ziffer 1.- 5.2 festgesetzten Gebühren 25%

 

 

Hier zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung - im Ortsrecht unter Punkt 7 - Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung.

 
Öffnungszeiten

Bürgerbüro

Mo, Di, Do     08.00-18.00 Uhr

Mi, Fr            07.00-12.00 Uhr

 

 

Verwaltung:

Mo, Di, Fr      08.00-12.00 Uhr

Do                 14.00-18.00 Uhr

 

 
(c) Stadt Rheinstetten  Rappenwörthstraße 49  76287 Rheinstetten

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Telefon: +49 7242 95140 | E-Mail: rathaus@rheinstetten.de | Internet: http://www.rheinstetten.de/